Sinkende Inzidenz

Erleichterungen für den Landkreis Cham


Die Inzidenz im Landkreis Cham sinkt und daher sind ab Mittwoch wieder Erleichterungen möglich.

Die Inzidenz im Landkreis Cham sinkt und daher sind ab Mittwoch wieder Erleichterungen möglich.

Von Redaktion idowa

Das Landratsamt Cham stellt weitere Erleichterungen im Landkreis Cham ab Mittwoch in Aussicht. Grund ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis seit 6. Mai unter dem Schwellenwert von 165 beziehungsweise 150 liegt. So könnten einige Erleichterungen in Kraft treten.

Der Meldung zufolge dürfen weitere Einzelhandelsgeschäfte nach dem Prinzip "Click&Meet" mit Termin und negativem Testnachweis öffnen. Zu den bereits im Präsenz- oder Wechselunterricht befindlichen Klassen kommen ab morgen auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen und die Klassen 5 und 6 der Förderschulen, jeweils mit negativem Testnachweis hinzu. Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen sowie die inzidenzunabhängigen Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fort. Steigt im Landkreis Cham der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut über 150 oder über 165 oder sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, wird dies unverzüglich amtlich bekannt gemacht. Das Landratsamt Cham hat die Unterschreitung des Schwellenwerts und die entsprechenden rechtlichen Folgen in seinem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.

Die Regeln im Detail

1. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote

Die Öffnung von Ladengeschäfte für sonstige Handelsangebote ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Hierfür sind die Regelungen der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bezug auf Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts zu beachten. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche. Zusätzlich hat der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Die Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie über ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Nachweislich geimpfte und genesene Personen sind vom Erfordernis des Testnachweises ausgenommen

2. Schulen

In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Kann dieser nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt. An den Präsenztagen der oben genannten Klassen dürfen nur Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Für Grundschüler im Landkreis Cham sind Gurgel-Pool-Testungen ("Gurgeltests") als weitere Form im Sinne eines PCR-Tests zugelassen.

3. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet sind diese Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern, mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die Betreuung in festen Gruppen erfolgt. Auch hier sind die bereits erwähnten Testvorgaben zu beachten.

4. Hundeschulen

Der Präsenzunterricht an Hundeschulen ist zulässig, sofern zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit bei einer Abnahme von Prüfungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.