Reise, Miete, Ausgangssperre

Rechte in der Corona-Krise – Was Sie jetzt wissen müssen


In den turbulenten Tagen der Coronavirus-Pandemie ist auch der Paragraphen-Dschungel oft unübersichtlich. (Symbolbild)

In den turbulenten Tagen der Coronavirus-Pandemie ist auch der Paragraphen-Dschungel oft unübersichtlich. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Die aktuelle Corona-Krise und die damit einhergehenden Maßnahmen verunsichern viele Menschen. idowa hat Einschätzungen eines Rechtsanwalts zu den wichtigsten rechtlichen Fragen in der momentanen Lage zusammengefasst.

Dr. Christoph Lindheim ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schmid, Lindheim, Dirmeier (SLD), die Niederlassungen in Straubing, Regensburg und Neutraubling besitzt. Laut Angaben der Kanzlei ist er Experte für Handels- und Gesellschaftsrecht.

1. Was sind die wichtigsten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen bis 19. April?

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist laut Lindheim nur noch "aus triftigen Gründen" erlaubt. Dazu zählen der Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen sowie Arzt- oder Apothekenbesuche. Auch sportliche Aktivitäten und kleinere Spaziergänge im Wald oder in unmittelbarer Wohnungsnähe sind erlaubt. Die letzten Tage hätten aber gezeigt, dass die bayerische Polizei das längere Verweilen auf Parkbänken oder in öffentlichen Grünanlagen als Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung wertet, sagt Lindheim. Hier greife dann oft der Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" der Bayerischen Landesregierung, nach dem beispielsweise bei einem Verstoß gegen das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern eine Strafe von 150 Euro verhängt werden könne. Bei unerlaubtem Betreten von Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen kann die Sanktion sogar 500 Euro betragen.

Anwalt Dr. Christoph Lindheim vermutet, dass Sie ihr Sky-Bundesliga-Abo wohl weiterhin zahlen müssen.

Anwalt Dr. Christoph Lindheim vermutet, dass Sie ihr Sky-Bundesliga-Abo wohl weiterhin zahlen müssen.

2. Welche Möglichkeiten habe ich, um laufende Verträge, beispielsweise mit dem Fitnessstudio, auszusetzen?

Bei allen Angeboten, die derzeit gar nicht nutzbar sind, muss laut Lindheim kein Beitrag bezahlt werden - zumindest, solange die Ausgangsbeschränkungen gelten. Juristen sprechen hier von der "Unmöglichkeit der Leistung". Ein Sonderkündigungsrecht besteht aber wahrscheinlich nicht.

3. Die Bundesliga pausiert aktuell bis mindestens 30. April. Wie sieht es also mit meinem Sky-Bundesliga-Abo aus?

Da es sich bei Sky meist um gemischte Angebote handelt und nur ein Teil der Leistung entfällt, also die Übertragung der Bundesliga oder der Champions League, ist hier laut Lindheim höchstens eine Beitragsminderung möglich. Ganz aussetzen könne man die Zahlung hier wohl nicht.

4. Wie stehen meine Chancen auf eine Erstattung, wenn ich eine Reise gebucht habe?

Wenn Sie eine Pauschalreise nicht antreten können, können Sie als Kunde oder der Reiseanbieter die Reise stornieren, sagt der SLD-Anwalt - denn aktuell liegt eine weltweite Reisewarnung vor. Bezahlen müssten sie den Urlaub dann nicht. Bei Individualreisen ist eine kostenfreie Stornierung nur möglich, wenn eine entsprechend hohe Gefährdungslage den Reiseantritt unzumutbar macht. Dies dürfte nach Einschätzung von Lindheim für deutsche Reisende seit dem 17. März der Fall sein. An diesem Tag hatte das Robert-Koch-Institut die Gefährdungsstufe für Deutschland nach oben gesetzt.

Reisen, die erst in weiterer Zukunft stattfinden, sollten Sie vorerst noch nicht stornieren, empfiehlt der Anwalt: Es bleibe abzuwarten, ob die außergewöhnliche Gefährdungslage dann noch vorliegt und damit das Sonderkündigungsrecht greift.

5. Welche Mittel gibt der Staat Arbeitgebern bei Betriebsschließungen in die Hand?

Lindheim verweist auf die Soforthilfeprogramme des Bundes und des Freistaats Bayern, welche je nach Betriebsgröße momentan zwischen 9.000 und 50.000 Euro Finanzzuschuss ermöglichen. Zudem bestehe für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, leichter an Überbrückungskredite zu gelangen oder bereits geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen zurückzuerhalten. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können Sie stunden, Vorauszahlungen herabsetzen. Auch das Anmelden von Kurzarbeit ist laut Lindheim ein möglicher Weg, um die Lohnkosten zu senken.

6. Ist es erlaubt, jetzt einfach keine Meite mehr zu zahlen?

Bis zum 1. April fällige Mieten müssen auf jeden Fall weiterhin gezahlt werden. Die rechtliche Grundlage für ein Aussetzen der Mietzahlung ab diesem Zeitpunkt wurde laut Lindheim zwar am 21. März geschaffen - das Mietverhältnis könne also nicht gekündigt werden, wenn die Miete zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 nicht bezahlt wird. Dem Mieter wird dabei jedoch nichts geschenkt: Die ausstehende Miete muss binnen 24 Monaten, also bis zum 30. Juni 2020, zurückgezahlt werden.

7. Gilt die Corona-Krise juristisch betrachtet als "höhere Gewalt"?

Nach juristischer Definition liegt ein Fall "Höherer Gewalt" vor, wenn ein Ereignis, das Schaden verursacht, von außen einwirkt und nicht hätte abgewendet werden können. Nach Lindheims Einschätzung ist anzunehmen, dass die Gerichte die Corona-Pandemie als einen Fall von höherer Gewalt anerkennen werden.