Regensburg/München

Watt-Turniere - so sind sie legal


Nicht nur im Biergarten, sondern auch im Turnier ist das Watten künftig legal - unter bestimmten Voraussetzungen. (Symbolbild)

Nicht nur im Biergarten, sondern auch im Turnier ist das Watten künftig legal - unter bestimmten Voraussetzungen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Für viele Bayern war es ein Schock: Sollten Turniere im Watten von Polizei und Behörden künftig als illegales Glücksspiel behandelt werden? Der gemütliche Turnier-Watt auf einer Stufe mit Blackjack in zwielichtigen Spielhöllen? Zumindest nach der Anzeige gegen den Veranstalter eines Watt-Turniers in Donaustauf im Landkreis Regensburg sah alles danach aus. In den juristischen Konflikt haben sich jetzt das Justiz- und das Innenministerium eingeschaltet - und ein Machtwort gesprochen.

Der Bedeutung des Wattens waren sich die Ministerien offenkundig bewusst. Dr. Thomas Pfeiffer, der Pressesprecher des Justizministeriums, erklärte auf unsere Anfrage: "Nach entsprechenden Medienberichten im Zusammenhang mit dem Preis-Watten hat das bayerische Justizministerium gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration intensiv geprüft, wie Watt-Turniere mit maßvollen Einsätzen, die über reine Unkostenbeiträge hinausgehen, rechtssicher durchgeführt werden können, um bayerisches Brauchtum zu bewahren und zu pflegen."

Das für das Glückspielrecht zuständige Staatsministerium des Innern und für Integration habe keine Bedenken, wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden, hier in erster Linie die Gemeinden und Landratsämter, darauf verzichten, die Veranstalter von Watt-Turnieren juristisch zu verfolgen.

Also Watt-Turniere generell erlaubt? Nicht immer: Folgende Voraussetzungen müssen laut Pfeiffer gegeben sein:

  • Es darf sich um keine gewerbsmäßig durchgeführten Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter Gewinne erzielt, handeln.
  • Watt-Turniere dürfen nicht regelmäßig wiederkehrend mit geringem zeitlichem Abstand veranstaltet werden; von Vereinen ein- bis zweimal jährlich durchgeführte Veranstaltungen werden dagegen als unproblematisch angesehen.
  • Die ausgelobten Preise haben sich in einem angemessenen Rahmen zu halten, die Unterhaltung soll im Vordergrund stehen. Geldpreise bis 200 Euro für den Erstplatzierten, 100 Euro für den Zweitplatzierten und 50 Euro für den Drittplatzierten oder vergleichbare Sachpreise sind die oberste Grenze.
  • Spieler sind vor unangemessen hohen Verlusten zu schützen. Deshalb ist der Spieleinsatz für das gesamte Watt-Turnier auf 15 Euro pro Spieler gedeckelt.

Eine Duldung von Watt-Turnieren unter den genannten Voraussetzungen durch die Glückspielaufsichtsbehörden stellt gleichzeitig eine sogenannte konkludente Erlaubniserteilung dar. Solche Veranstaltungen sind also auch strafrechtlich unbedenklich.