Ratgeber

Thomas-Cook-Pleite: Was müssen Touristen nun beachten?


Kunden, die eine Pauschalreise über Thomas Cook gebucht haben, können in aller Regel aufatmen, sagen beispielsweise die Rechtsexperten des ADAC. (Symbolbild)

Kunden, die eine Pauschalreise über Thomas Cook gebucht haben, können in aller Regel aufatmen, sagen beispielsweise die Rechtsexperten des ADAC. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Der Insolvenzantrag des britischen Reiseunternehmers Thomas Cook sorgt auch bei vielen Reisenden aus Deutschland für Verunsicherung. Was passiert mit den bereits gebuchten Flügen und Hotelzimmern? Wir haben einige Tipps zusammengestellt.

Von der Pleite bei Thomas Cook in Großbritannien sind womöglich auch die Gäste der deutschen Marken Thomas Cook, Neckermann, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen betroffen. Auch bei diesen besteht nun eine Finanzierungslücke. Ob die Krise beim Mutterkonzern auch die deutsche Ableger in Schieflage bringt, ist derzeit laut Einschätzungen aus der Branche noch nicht abzusehen.

Wie der Reiseveranstalter am Montag bestätigte, können gebuchte Flüge mit geplantem Abreisedatum 23. und 24. September unter Umständen nicht durchgeführt werden. Auch die Schwestergesellschaft Condor kann keine Abhilfe schaffen: "Condor wurde von Thomas Cook informiert, dass Condor die Gäste von Thomas Cook auf den heutigen Flügen zum Urlaubsziel nicht annehmen darf. Das tut uns außerordentlich leid!" Betroffene Kunden sollen sich direkt an den Veranstalter wenden, erklärte eine Sprecherin von Condor auf Anfrage von idowa: "Ihren Rückflug können Thomas Cook-Gäste ganz normal antreten."

Der Verkauf von Reisen des Veranstalters ist gestoppt. Was aber ist aber zu tun, wenn eine Reise bereits gebucht ist? Thomas Cook hat bereits angekündigt, sich selbst mit den Betroffenen in Verbindung zu setzen. Wie viele Kunden solche Anrufe bekommen haben, war bislang nicht zu erfahren.

Für Pauschaltouristen geben ADAC und ARAG Entwarnung: Für sie greift eine EU-Richtlinie von 2015, die vorsieht, dass eine Pauschalreise nur mit Sicherungsschein möglich ist. Für Touristen, die am Urlaubsort festsitzen, wird üblicherweise ein Ersatzflug auf Kosten der Versicherung gebucht. Dazu sollten sie sich an den im Sicherungsschein benannten Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine Alternative angeboten, kann der Betroffene auch selbst einen Flug buchen und bekommt die Kosten erstattet.

Problematischer ist es, wenn keine Pauschal-, sondern eine sogenannte Individualreise gebucht wurde: Wenn der Veranstalter beispielsweise nur für den Flug oder die Hotelbuchung zuständig ist, gibt es keinen Anspruch auf Rücktransport und Erstattung der Kosten. Allenfalls können diese im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Ähnlich sieht es bei alleine gebuchten Hotelübernachtungen aus. Unter Umständen hat der insolvente Veranstalter die Rechnung für die Übernachtung noch nicht beglichen, so dass der Gast sein Zimmer ein zweites Mal bezahlen muss. Das Geld kann er sich höchstens im Zuge des Insolvenzverfahrens zurückholen. Die Reiserücktrittsversicherung tritt in solchen Fällen nicht ein.

Der ADAC rät betroffenen Kunden von Thomas Cook, sich jede Doppel-Zahlung quittieren zu lassen. Kreditkarten-Zahlungen, die bereits geleistet wurden, kann sich der Kunde unter Umständen im sogenannten Chargeback-Verfahren zurückerstatten lassen. Eine solche Rückbuchung ist bei Kreditkarten bis zu 180 Tage nach der Transaktion möglich. Der Karteninhaber kontaktiert dabei seine Bank und nennt den Grund, warum die Buchung rückgängig gemacht werden soll. Die Rechtsexperten des ADAC raten dazu, den Kreditkartenanbieter über den Sachverhalt zu informieren.