Kündigungsschutz in der Krise

Mietenrückstand wegen Corona - was nun?


In der Bundesregierung werden bereits Hilfen für Mieter erwogen, die wegen der Corona-Krise ihre Wohnungsmiete nicht mehr zahlen können.

In der Bundesregierung werden bereits Hilfen für Mieter erwogen, die wegen der Corona-Krise ihre Wohnungsmiete nicht mehr zahlen können.

Von Redaktion idowa

Die Bundesregierung hat ein Gesetz verabschiedet, dass Mieter, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, schützen soll. Dem Mieterschutzbund gehen die Neuerungen aber nicht weit genug.

"Innerhalb kürzester Zeit haben wir eine Vielzahl von Anfragen von Mietern erhalten, die sich aufgrund der COVID-19 Pandemie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten befinden", erläutert Claus Deese, Vorstand des Mieterschutzbund e.V. "Sowohl Gewerbemieter als auch Wohnungsmieter sehen sich mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert, von denen der plötzliche Wegfall der Einnahmen oder des Lohns sicher mit die Gravierendste ist."

Grundsätzlich sei es rechtlich möglich, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser zweimal hintereinander die Mietzahlung schuldig bleibt oder über einen längeren Zeitraum einen Rückstand von zwei Mieten erreicht, erläutert Deese. Angesichts der aktuellen Corona-Krise hat die Bundesregierung jedoch ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll verhindern, dass ein Zahlungsrückstand, der auf die Folgen der Pandemie zurückzuführen ist, zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führt. Das gilt sowohl für das Wohnraummietrecht als auch das Gewerbemietrecht und Pachtverhältnisse.

Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Es muss sich um einen Zahlungsrückstand aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni handeln. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum - falls erforderlich - noch verlängern. Es ist aber nicht möglich, Rückstände aus der Zeit vor der Pandemie geltend zu machen. Zweitens: Der Rückstand muss eine direkte Folge der Pandemie sein. Dies muss vom Mieter glaubhaft gemacht werden - beispielsweise durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall oder Kurzarbeit. Auch ein Nachweis über staatliche Hilfen kann vorgelegt werden. Die Mieter müssen außerdem prüfen, ob sie den Rückstand durch das Beantragen von Wohngeld oder eigene Rücklagen abwenden können. Drittens: Der Zahlungsrückstand muss bis Ende Juni 2022 ausgeglichen werden können.

Claus Deese findet: "Die neuen Regelungen sind gut, müssen aber in einem zweiten Schritt ergänzt und vervollständigt werden." Er weist darauf hin, dass Mieter teilweise schon vor dem 1. April finanzielle Einbußen durch die Pandemie hinnehmen mussten. In solchen Fällen wäre die Kündigung Stand jetzt weiter möglich. Deese fordert außerdem dazu auf, schon an die Zeit nach der Krise zu denken. "Was passiert beispielsweise, wenn die Einnahmen so nachhaltig wegbrechen, dass bis Ende Juni 2022 der Rückstand nicht ausgeglichen werden kann? Soll dann eine Kündigung möglich sein?"

Auf diese Fragen müsse nun eine Antwort gefunden werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Eine mögliche Lösung wäre aus Sicht des Mieterschutzbundes ein Fonds, um ausstehende Mietzahlungen durch den Staat auszugleichen. Dies käme laut Deese auch den Vermietern entgegen, die in vielen Fällen selbst finanziell auf die Mieteinnahmen angewiesen seien.