Eilantrag vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt

"Irish Harp" bleibt geschlossen: Doch die Kläger geben nicht auf


Im schummrigen Licht des "Irish Harp" werden wohl auch weiterhin noch keine "Guinness"-Schoppen stehen dürfen. (Symbolbild)

Im schummrigen Licht des "Irish Harp" werden wohl auch weiterhin noch keine "Guinness"-Schoppen stehen dürfen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Eine Regensburger Gastronomin wollte sich nicht länger mit dem Verbot des "Indoor"-Ausschanks für Bars und Kneipen, die kein Essen verkaufen, abfinden. Vor dem Regensburger Verwaltungsgericht scheiterte die Wirtin, deshalb zog sie kurzerhand mit einem Eilantrag vor den bayerischen Verwaltungsgerichtshof - doch auch dort zog sie den Kürzeren. Dennoch ist für sie die Messe noch nicht gelesen.

Aleksandra Manston ist die Betreiberin des "Irish Harp", eines Pubs in der Regensburger Altstadt. Vor Gericht wollte sie erreichen, dass die Kneipe auch ohne Konzession für den Verkauf von Speisen als reine Schankwirtschaft wieder öffnen kann. Der Hintergrund: Lokale, die Essen anbieten, dürfen laut Infektionsschutzverordnung bereits wieder geöffnet haben - ein Umstand, den sich auch das "Olle Gaffel" in Regensburg zunutze macht. Hier nutzt der Wirt Speisekonzessionen, die noch bei seiner Gaststätte liegen.

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Der Anwalt von Aleksandra Manston, Urs Erös, reichte im Auftrag seiner Mandantin einen Eilantrag gegen die betreffenden Regelungen in der Infektionsschutzverordnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Am Freitag nun kam die Entscheidung: Der Eilantrag ist abgelehnt, die Verfahrenskosten in Höhe von etwa 10.000 Euro soll die Klägerin übernehmen müssen.

Schwer durchsetzbare Hygieneregeln

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung "zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen" lägen nicht vor, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dass sich Manston darauf beruft, die Gesetzgebung spreche den Gastwirten "die gesetzlich vorgesehene Zuverlässigkeit" ab, spiele für das Urteil keine Rolle.

Das Gericht geht davon aus, dass die Infektionsschutz- und Hygieneregeln "... von der großen Mehrheit der (...) Schankwirte in der Praxis schwer durchsetzbar sein dürften". Die Verordnung ist entsprechend gestaltet, weil damit gerechnet werden kann, dass in Speisewirtschaften die Regelungen durchsetzbar sind.

Betriebsverbote seien besser "um (alkoholbedingte) Regelverstöße zu verhindern", als der Entzug von Schanklizenzen im Fall von Verstößen, heißt es seitens des Gerichts.

Ein kleiner Hoffnungsschimmer

Hoffnungsschimmer gibt es für die Betreiber von Bars und Kneipen jedoch weiterhin: Wie der entscheidende Senat in seiner Begründung erklärte, weisen Schankwirtschaften im Vergleich zur Speisegastronomie zwar ein höheres Infektionsrisiko auf, die Richter sehen die Grundrechte der Regensburger Wirtin jedoch durchaus als eingeschränkt an. Laut dem Urteil des VHG Ansbach sind die "Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen anzusehen". Dies wollen der VEBWK und Rechtsanwalt Urs Erös jetzt nutzen und eine entsprechende Normenkontrollklage anstrengen. Der Kampf um die Öffnung der bayerischen Schankbetriebe geht somit in die nächste Runde.

Die jetzt abgelehnte Klage in Rahmen eines Eilantrags sieht Rechtsanwalt Erös gewissermaßen als "Versuchsballon". Die vom Senat als entscheidungsehebliche Argumente angesehenen Punkte sollen nun das weitere Hauptsacheverfahren tragen. "Wir werden weiterhin alle nötigen rechtlichen Schritte einleiten, die erforderlich sind, um die unseres Erachtens rechtswidrigen Grundrechtseingriffe bei unserer Mandantschaft abzustellen", so der Rechtsanwalt.