Inzidenzwert bei 360

Weitere Einschränkungen im Landkreis Deggendorf


Im Landkreis Deggendorf gelten ab dem 5. Januar strengere Corona-Vorschriften. (Symbolbild)

Im Landkreis Deggendorf gelten ab dem 5. Januar strengere Corona-Vorschriften. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Der Inzidenzwert im Landkreis Deggendorf ist zuletzt wegen Corona-Ausbrüchen in mehreren Einrichtungen stark angestiegen. Aktuell liegt er bei 360 (Stand: 4. Januar, 15 Uhr). Ab Dienstag gelten im Kreis Deggendorf deswegen weitere Einschränkungen, die vor allem Versammlungen und Pflegeeinrichtungen betreffen.

Das teilte Landrat Christian Bernreiter am Montag in einem Mediengespräch mit. Ab dem 5. Januar und befristet bis vorerst 10. Januar treten im Landkreis weitere Einschränkungen in Kraft. So dürfen bei Versammlungen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen, die Dauer von Versammlungen wird auf 60 Minuten beschränkt. Zudem dürfen Versammlungen nur noch ortsfest stattfinden. Alle Tätigkeiten, für die der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden muss (zum Beispiel Essen, Trinken oder Rauchen) werden bei Versammlungen verboten. Diese Regelungen gelten sowohl bei Versammlungen unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen.

Auch für Pflegeeinrichtungen im Landkreis gelten ab Dienstag strengere Vorschriften. Die Besuchsregelungen werden weiter verschärft. Wer Bekannte besuchen will, kann das zwar weiterhin tun, muss aber einen PCR-Test vorweisen, der höchstens zwei Tage alt sein darf. Bei PoC-Antigen-Tests liegt diese Zeitspanne sogar bei nur 24 Stunden. Zudem müssen Besucher in der Einrichtung permanent eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Auch für Bewohner von Pflegeeinrichtungen gibt es eine wichtige Änderung: Sollten sie ihre Einrichtung für mehr als 24 Stunden verlassen, müssen sie bei ihrer Rückkehr einen Corona-Test durchführen lassen. Medizinische Dienstleister (z.B. Physio- und Ergotherapeuten) werden verpflichtet, mindestens zwei Mal pro Woche einen Corona-Test durchführen zu lassen. Und auch sie müssen in Pflegeeinrichtungen permanent eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die verschärften Regelungen gelten zunächst bis zum 10. Januar und werden regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft.