Inzidenz über 35

Ab Montag gelten 3G-Regeln in Landshut


Ab Montag gelten auch in Landshut in Innenbereichen größtenteils 3G-Regeln), das heißt alle Ungeimpften und Nicht-Genesenen müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. (Symbolfoto)

Ab Montag gelten auch in Landshut in Innenbereichen größtenteils 3G-Regeln), das heißt alle Ungeimpften und Nicht-Genesenen müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. (Symbolfoto)

Von Redaktion idowa

Ab Montag gilt in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), das heißt alle Ungeimpften und Nicht-Genesenen müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Die neuen Regeln treten ab Montag auch in der Stadt Landshut in Kraft, nachdem dieser Grenzwert dort bereits am Samstag zum dritten Mal in Folge überschritten wurde.

Die 3G-Regel gilt demnach unter anderem beim Besuch von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, der Innengastronomie oder bei Friseuren und Fitnessstudios. Eine entsprechende Bekanntmachung hat die Stadt Landshut am Montag veröffentlicht.

Mit dem Inkrafttreten der 3G-Regeln in Bayern werden die Bund- und Länderbeschlüsse vom 10. August umgesetzt. Rechtliche Grundlage für die 3G-Regeln ab einer Inzidenzeinstufung über 35 ist eine entsprechende Änderungsverordnung zur 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Geimpft, genesen oder getestet

In der Stadt Landshut liegt die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen nach Angaben des Robert-Koch-Instituts bereits seit Donnerstag über dem Schwellenwert von 35 - am Montag bei 40,9. Demnach gilt in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel; ein Zutritt ist damit nur Getesteten, vollständig Geimpften (14 Tage nach abschließender Impfung) und Genesenen (mit PCR-Test, mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist) gestattet.

Wo der Test-, Impf- und Genesenennachweis infolge der Inzidenzeinstufung "über 35" Voraussetzung ist:

  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass in geschlossenen Räumen,
  • für die Innengastronomie (die Kontaktdatenerfassung ist nach wie vor erforderlich),
  • für Indoor-Sport und kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern und Kinos, sofern sie in geschlossenen Räumen stattfinden,
  • für Angebote in geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Saunen, Spielhallen und Wettannahmestellen
  • sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren und Nagelstudios.
  • Auch Besucher von Krankenhäusern müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen.
  • Für Übernachtungsgäste von Beherbergungsbetrieben; sie müssen nicht nur bei der Ankunft, sondern auch alle weiteren 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Für Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Der POC-Antigen-Schnelltest darf dabei vor höchstens 24 Stunden, ein PCR-Test vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Gültig ist auch ein unter Aufsicht vorgenommener negativer Selbsttest, sofern der jeweilige Betreiber der Einrichtung diese Möglichkeit anbietet. Zur Nachweisführung gegenüber den Verantwortlichen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise.

Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden; die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den aktuell laufenden Sommerferien.

Die Bekanntmachung hinsichtlich des Überschreitens des Inzidenzwertes von 35 kann unter www.landshut.de/amtsblatt heruntergeladen werden und hängt auch als Druckversion im Schaukasten am Rathausgebäude in der Altstadt aus.