Hunde

Leinenpflicht: Worauf Hundehalter wirklich achten müssen


In Bayern herrscht keine generelle Leinenpflicht - dieser Welpe dürfte also auch frei umherlaufen. Sinnvoll ist die Leine aber trotzdem oft.

In Bayern herrscht keine generelle Leinenpflicht - dieser Welpe dürfte also auch frei umherlaufen. Sinnvoll ist die Leine aber trotzdem oft.

Von Patrick Beckerle und Redaktion idowa

Hunde: Für die einen sind sie der beste Freund des Menschen, für andere Ärgernisse auf vier Beinen. Letztere würden sie gern nur angeleint sehen. Was viele nicht wissen: Eine generelle Anleinpflicht gibt es in Bayern gar nicht.

Sollten Hunde frei laufen dürfen oder besser an der Leine geführt werden? Diese Frage sorgt auch in unserer Region immer wieder für Gesprächsstoff. Zuletzt am vergangenen Montag, als in Adlkofen (Landkreis Landshut) ein Dalmatiner bei einem Spaziergang plötzlich auf die Straße lief. Der Hund, der nicht angeleint war, wurde dabei von einem Auto erfasst und getötet. Auf unserer Facebook-Seite entwickelte sich daraufhin eine lebhafte Diskussion. Ein Wort fiel dabei immer wieder: Leinenpflicht. Nur: Eine generelle Leinenpflicht gibt es in Bayern überhaupt nicht. Das bedeutet allerdings mitnichten, dass Hunde überall ohne Leine laufen dürfen. Denn Gemeinden und Städte können in dieser Hinsicht eigene Bestimmungen festlegen.

Wie sieht die rechtliche Grundlage aus?

Generell gibt es in Bayern keine Leinenpflicht. Das bedeutet, dass Hunde erst einmal grundsätzlich auch ohne Leine geführt werden dürfen. Allerdings können die einzelnen Kommunen in ihrem Wirkbereich eigene Bestimmungen festlegen. Die gesetzliche Grundlage bildet dabei Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordungsgesetz (LStVG). Darin heißt es: "Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist."

Was bedeutet das genau?

Einfach gesagt bedeutet es, dass Kommunen selbst bestimmen können, wo Hunde aus Sicherheitsgründen an der Leine geführt werden müssen. Wobei "einfach" hier eher nicht das richtige Wort ist, weil der Gesetzestext gleich drei Einschränkungen enthält: Er bezieht sich auf "große Hunde", "Kampfhunde" und "öffentliche Plätze".

Von "großen Hunden" und "Kampfhunden"

Was versteht man unter einem großen Hund?

Diese Frage ist noch am leichtesten zu beantworten. Als große Hunde zählen alle Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 Zentimetern - unabhängig von der Rasse.

Was versteht man unter Kampfhunden?

Bei Kampfhunden ist die Sache schon komplizierter, denn hier wird in zwei Kategorien unterschieden: Kategorie 1 umfasst Hunderassen, "denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden", wie es in der "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" (umgangssprachlich auch "Kampfhundeverordnung" genannt) heißt. Sie gelten grundsätzlich als Kampfhunde. Wer einen solchen Hund halten möchte, braucht deswegen die Erlaubnis der Gemeinde. Eine solche wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. In Kategorie 2 fallen Hunderassen, denen die Kampfhundeeigenschaften "widerlegbar unterstellt" werden. Das bedeutet, dass der Halter die Möglichkeit hat, seinen Hund begutachten zu lassen um zu beweisen, dass er die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Kommt der Gutachter zum selben Schluss, erhält der Halter ein Negativzeugnis und wird von den Restriktionen der Kampfhundeverordnung befreit. Allerdings kann im Einzelfall auch das Negativzeugnis mit Auflagen verbunden werden. Eine Auflistung welche Hunde in welche Kategorie gehören, findet sich zum Beispiel auf der Seite der bayerischen Polizei.

Bedeutet das, dass andere Hunde grundsätzlich ohne Leine geführt werden dürfen?

Nicht unbedingt. In Art. 18 Abs. 2 LStVG heißt es weiter: "Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen." Das bedeutet im Klartext: Gemeinden können auch spezielle Anordnungen an einen bestimmten Hundehalter richten, die dieser dann zu befolgen hat. Das kann auch Maßnahmen wie Anleinpflicht, Maulkorbzwang oder ein Warnschild am Grundstück beinhalten. Fällt ein einzelner Hund beim Gassigehen zum Beispiel wiederholt negativ auf, kann die Gemeinde verfügen, dass er in Zukunft an der Leine geführt werden muss.

Wie Gemeinden in der Region damit umgehen

Wie gehen verschiedene Gemeinden in Ostbayern mit diesem Thema um?

Unterschiedlich. Für Hundehalter empfiehlt es sich deswegen immer, in ihrer Gemeinde nachzufragen, ob (und falls ja: wo genau) eine Leinenpflicht besteht. Wir haben beispielhaft bei den Verantwortlichen in Straubing, Landshut und Cham nachgefragt.

In Straubing sind die entsprechenden Regelungen in der Hundehaltungsverordnung der Stadt enthalten. Große Hunde und Kampfhunde müssen also in öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt angeleint werden. Die Leine darf dabei höchstens zwei Meter lang sein. Gleichzeitig muss die Person, die den Hund führt, auch jederzeit in der Lage sein, ihn körperlich zu beherrschen. Für besonders empfindliche Bereiche (z.B. Kinderspielplätze) gilt sogar ein generelles Verbot. Auch ein Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet. Bei Verstößen kann die Stadt eine Geldbuße verhängen. Laut Armin Kräh vom Ordnungsamt Straubing gibt es in dieser Hinsicht aber nur selten Probleme: "Die Hundehalter in Straubing sind relativ unproblematisch."

In Landshut besteht keine flächendeckende Leinenpflicht, allerdings gibt es auch hier Bereiche, in denen Hunde angeleint werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel die Fußgängerzone in der Altstadt, der Trimmpfad Obere Isarauen, Sportplätze und die Flächen öffentlicher Vergnügungen (dazu zählen zum Beispiel das Messegelände sowie das Volksfest-, Haferl- und Christkindlmarktgelände während der jeweiligen Veranstaltungen). Die Einzelheiten sind in der städtischen Sicherheitsverordnung geregelt. Auch in Landshut gibt es mit Hundehaltern aber nur selten Probleme, wie Wieslawa Waberski, Sprecherin des Hauptamts der Stadt Landshut, berichtet: "Verstöße kommen nicht häufig vor. Es gibt kaum Beschwerden."

Auch in Cham gibt es keine allgemeine Anleinpflicht, wie Michael Bücherl, Leiter des Ordnungsamtes, berichtet. Allerdings kann im Einzelfall ein Leinenzwang angeordnet werden - zum Beispiel, wenn Hunde wiederholt auffällig werden oder Beschwerden vorliegen. Bei einzelnen Hundebesitzern musste die Stadt auch bereits auf diese Weise aktiv werden. "Bis dato haben wir mit dieser Vorgehensweise, bei Bedarf im Einzelfall entsprechend zu reagieren, gute Erfahrungen gemacht", so Bücherl.

Das sagt der Bayerische Jagdverband dazu

Und wie sieht es in der freien Natur aus?

Freilaufende Hunde in Wäldern - dieses Thema sorgt zwischen Hundehaltern und Jägern immer wieder für Streit. Denn fast alle Wälder in Bayern sind Jagdgebiete. Und nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) handelt derjenige ordnungswidrig, der "Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt". Und genau hier liegt auch der Knackpunkt: "Die Betonung liegt auf 'unbeaufsichtigt'", erklärt Dr. Gertrud Helm, Sprecherin des Bayerischen Jagdverbandes. Solange der Halter auf seinen Hund einwirken kann und dieser die Kommandos auch befolgt, ist alles in Ordnung. Und dafür muss der Hund nicht zwingend angeleint sein, sondern kann auch durchaus 20 Meter entfernt frei laufen. Die häufige Aussage, in Wäldern würde eine generelle Leinenpflicht gelten, ist also falsch.

Ebenso falsch ist die Vorstellung, Jäger wären berechtigt, jederzeit auf freilaufende Hunde im Wald zu schießen. "Richtig ist, dass Jäger gemäß Art. 42 BayJG befugt sind, wildernde Hunde zu töten", erklärt Gertrud Helm. Doch die rechtlichen Hürden dafür sind sehr hoch. Dafür müssten Hunde im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. "Und auch dann rät der Bayerische Jagdverband seinen Mitgliedern davon ab", so Helm. "Ein Schuss in die Luft genügt." Generell würde sich Gertrud Helm mehr Verständnis auf beiden Seiten wünschen. "Hundehalter sollten zum Beispiel bedenken, dass jetzt im Winter die Wildtiere herunterschalten. Werden sie dann von einem Hund aufgeschreckt und müssen wegrennen, verbrauchen sie viel Energie. Das kann für sie gefährlich oder sogar tödlich sein", erläutert Helm. Sie appelliert deswegen an die Vernunft der Hundehalter und bittet sie, bei Waldspaziergängen ihre Hunde im Auge (und im Zweifelsfall eben an der Leine) zu behalten.