Harter Lockdown beschlossen

Diese strengen Corona-Regeln gelten ab Mittwoch


Ab Mittwoch, 16. Dezember, gelten bundesweit strengere Corona-Maßnahmen (Symbolbild).

Ab Mittwoch, 16. Dezember, gelten bundesweit strengere Corona-Maßnahmen (Symbolbild).

Von Redaktion idowa und mit Material der dpa

Zum Eindämmen der sich weiter stark ausbreitenden Corona-Pandemie wird das öffentliche und private Leben in Deutschland schon von diesem Mittwoch an drastisch heruntergefahren. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder haben am Sonntag strengere Corona-Regeln beschlossen.

Die Beschlüsse von Bund und Ländern im Einzelnen:

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Ausnahmen gelten für: Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, den Weihnachtsbaumverkauf und den Großhandel.

Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden ebenfalls geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben möglich.

Kontaktbeschränkungen

Weiterhin dürfen sich nur maximal fünf Verwandte, Freunde oder Bekannte aus höchstens zwei Hausständen privat treffen. Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen.

Ausgangssperre, Übernachtung

Bislang habe man in Bayern eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr in Hotspots mit einer Inzidenz von über 200 umgesetzt - da der Freistaat nun aber insgesamt über diesem Wert liege, werde man das jetzt "für ganz Bayern machen", sagte Söder. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann nur noch aus ganz wenigen triftigen Gründen erlaubt. Bei der Regelung handelt es sich um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum. Man darf also zum Beispiel bei anderen Personen (zum Beispiel Lebenspartner, Familie) übernachten, wenn die dortige Wohnung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nicht verlassen wird - es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor.

Weihnachten

Die Länder werden - abhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen - von dieser Beschränkung für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember Ausnahmen zulassen und Feiern im "engsten Familienkreis" ermöglichen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahren bedeutet. Der engste Familienkreis wird definiert als Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

Silvester

Am Silvester- und am Neujahrstag gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik wird generell verboten, vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten. Zudem gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen, die die Kommunen definieren sollen.

Schulen

Auch an den Schulen sollen vom 16. Dezember bis 10. Januar Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Daher werden in diesem Zeitraum Schulen grundsätzlich geschlossen, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Eine Notfallbetreuung wird sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird ebenso verfahren.

Gastronomie

Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit wird vom 16. Dezember bis 10. Januar verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt.

Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und eine Maskenpflicht auch am Platz eingehalten wird. Den Besuchern ist Gesang untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.

Finanzhilfen

Der Bund erweitert die Corona-Finanzhilfen für Unternehmen. Bei der Überbrückungshilfe III, die ab Januar gilt, soll der Höchstbetrag von 200 000 auf 500 000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen. Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben. Auch Entlastungen für den Einzelhandel sind vorgesehen.