Fünf Tage unter Wert 50

Stadt Regensburg lockert ab Samstag weiter


Die Regensburger dürfen sich am Wochenende über weitere Lockerungen freuen.

Die Regensburger dürfen sich am Wochenende über weitere Lockerungen freuen.

Von Redaktion idowa

Seit fünf Tagen liegt die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der Stadt Regensburg unter dem kritischen Schwellwert 50. Damit gelten für die Regensburg ab kommenden Samstag weitere Erleichterungen.

Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz liegt am Donnerstag in der Domstadt laut der Stadt Regensburg bei 24,8 und damit auch schon den zweiten Tag unter der 35-Marke. Ab Samstag gelten zunächst die Lockerungen für eine 7-Tages-Inzidenz zwischen 35 und 50.

Ein Überblick, was ab 29. Mai gilt:

Kontakte:

  • Zwei Haushalte mit insgesamt maximal fünf Personen dürfen sich wieder treffen
  • Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zu der Gesamtzahl. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
  • Für vollständig Geimpfte und Genesene gelten die Kontaktbeschränkungen nicht. Bei Treffen werden sie nicht zur Gesamtzahl der erlaubten Kontakte dazugezählt.

Einzelhandel:

  • Der gesamte Einzelhandel darf Kunden ohne vorherige Terminbuchung in seine Geschäfte lassen. Dabei gilt ein Kunde pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter und darüberhinaus ein Kunde je 20 Quadratmeter.
  • Kunden müssen weiter eine FFP2-Maske im Geschäft, auf dem Verkaufsgelände sowie auf Eingangs- und Warteflächen und Parkplätzen tragen

Für das Personal gilt Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal

Dienstleistungen

  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios, Kosmetikbetriebe oder ähnliche Betriebe sind unter den Voraussetzungen wie für den Einzelhandel geltend zulässig. Die Kunden benötigen keinen negativen Coronatest. Das gilt auch für Friseure und Fußpflege.
  • Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und eine vorherige Terminreservierung hat zu erfolgen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Kulturstätten

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen ohne Terminbuchung und Testpflicht öffnen. Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Sport

  • Keine Testpflicht mehr bei: Kontaktfreiem Sport im Innenbereich, wenn die Raumgröße die Einhaltung des Mindestabstandes zulässt, Kontaktsport im Freien mit bis zu 25 Personen, kontaktfreiem Sport im Fitnessstudio mit Terminbuchung und der Öffnung der Freibäder mit Terminbuchung

Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie Leistungssportler: Keine Zuschauer im Innenbereich, maximal 250 Zuschauer im Außenbereich mit festen Sitzplätzen

Außerschulische Bildung und Musikschulen

  • Präsenzveranstaltungen erlaubt, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann, ansonsten besteht Maskenpflicht
  • Bei Instrumental- und Gesangsunterricht ist nur Einzelunterricht bei einem Mindestabstand von zwei Metern erlaubt; Lehrpersonal muss eine medizinische Maske tragen, Schüler eine FFP2-Maske, soweit es das aktive Musizieren zulässt.

Gastronomie und kulturelle Einrichtungen

  • Außengastronomie ist ohne Testnachweis und Terminbuchung möglich, Kontaktbeschränkungen müssen eingehalten werden
  • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen
  • Theater, Konzerte, Opernhäuser und Kinos dürfen ohne Testnachweis besucht werden. Im Freien sind bis zu 250 Besucher bei festen Sitzplätzen erlaubt

Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist erlaubt - kein Testnachweis erforderlich.

Maskenpflicht und Alkoholverbot unabhängig von Inzidenzwert

Im öffentlichen Raum gelten unabhängig vom Inzidenzwert nach wie vor die Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählen auch die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt.

Sobald der Inzidenz-Wert über 50 liegt, darf die Maske nicht abgenommen werden. Nur solange der 7-Tage-Inzidenzwert für Regensburg unter 50 liegt, darf man im Geltungsbereich der Maskenpflicht in der Regensburger Altstadt alleine an der frischen Luft mit Abstand zu anderen Personen stehenbleiben und essen, trinken oder rauchen.