Fragen und Antworten

Lufthansa-Streik: Welche Rechte Passagiere haben


Fallen Flüge aus oder verspäten sich merklich, haben Fluggäste häufig Ansprüche auf Ausgleichsleistungen. (Symbolbild)

Fallen Flüge aus oder verspäten sich merklich, haben Fluggäste häufig Ansprüche auf Ausgleichsleistungen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Die Piloten der Lufthansa haben ihre Drohung wahr gemacht und sind am Freitag in einen ganztägigen Streik getreten. Über 800 Flüge fallen deswegen aus, rund 130.000 Passagiere sind betroffen. Wichtig zu wissen: In solchen Fällen haben Fluggäste nicht nur Ansprüche auf Ersatzbeförderung, sondern teilweise auch auf Ausgleichszahlungen. Ein Überblick, basierend auf den Ratschlägen der Verbraucherzentrale.

Zunächst einmal: Bei "außergewöhnlichen Umständen" haben Passagiere nicht immer Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Der Streik der Piloten gehört hier allerdings nicht dazu, weil diese bei der Airline angestellt sind. Der Streik stellt also ein normales, unternehmerisches Risiko der jeweiligen Fluggesellschaft dar. Komplizierter wäre die Rechtslage etwa, wenn die Sicherheitskräfte am Flughafen streiken würden, auf die die Airline keinen Einfluss hat.

Möglichkeit 1: Ersatzflug oder Bahnreise

Liegt der Grund für die Ausfälle und Verspätungen beim Unternehmen, muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren eine alternative Beförderungsmethode anbieten, informiert die Verbraucherzentrale. Dies gilt, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Oft werden Passagiere dann auf andere Flüge umgebucht oder das Ticket wird in eine Bahnfahrkarte umgewandelt (bei innerdeutschen Flügen). Das kann allerdings bedeuten, dass Betroffene unter Umständen warten müssen und erst wesentlich später an ihrem Ziel ankommen.

Während der Wartezeit am Flughafen haben sie Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen. Dazu gehören etwa kostenlose Mahlzeiten und Getränke und die Möglichkeit zum Telefonieren und Versenden von E-Mails. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder noch später startet, muss die Airline betroffene Passagiere in einem Hotel unterbringen und auch für die Hin- und Rückfahrt sorgen.

Nach der Fluggastrechteverordnung stehen Passagieren bei ausfallenden Flügen auch sogenannte Ausgleichsleistungen zu. Diese liegen zwischen 250 und 600 Euro, abhängig von der Entfernung zwischen Start und Ziel. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Airline ihre Passagiere rechtzeitig informiert oder wenn außergewöhnliche Umstände die Annullierung erforderlich machen. Ein Streik des eigenen Personals zählt hier allerdings wie erwähnt nicht dazu.

Möglichkeit 2: Erstattung des Flugpreises

Sollte ihr geplanter Flug ausfallen oder sich merklich verspäten, haben Passagiere auch die Möglichkeit, auf eigene Faust ans Ziel zu kommen. In diesem Fall können sie vom Vertrag mit der Airline zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises fordern. Die Fluggesellschaft muss dann innerhalb von sieben Tagen zahlen. Einen Gutschein darf sie nur anbieten, wenn die Passagiere das explizit erlaubt haben.

Auch in diesem Fall stehen den Fluggästen zudem Ausgleichsleistungen zu, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Allerdings müssen sich die Passagiere dann selbst um ihre Weiterreise und Unterkunft kümmern. Es ist deswegen sehr zu empfehlen, verfügbare Reiseoptionen vor der Entscheidung zu prüfen.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Passagiere, die eine Pauschalreise gebucht haben (also ein Paket aus Flug, Reise und Unterkunft bei einem einzelnen Anbieter) haben es etwas einfacher: Sie können sich direkt an ihren Reiseveranstalter wenden und verlangen, dass er eine Lösung findet. Veranstalter einer Pauschalreise sind auch bei Streiks in der Verantwortung für Kosten, die Passagieren durch eine Verspätung entstehen, erklärt die Verbraucherzentrale. Das können etwa Verpflegung, Unterkunft und Telefonate sein.

Ab fünf Stunden Verspätung können Betroffene außerdem den Reisepreis mindern. Der Tagespreis kann ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde gemindert werden - bis maximal 20 Prozent.

Und wenn sich die Airline sperrt?

Sollte sich die Fluggesellschaft nicht von sich aus um eine Ersatzbeförderung bemühen, sollten Reisende ihr eine Frist dafür setzen. Reiserechtler sehen hier in der Regel einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugszeit als angemessen. Kommt die Airline der Aufforderung bis dahin nicht nach, können Reisende sich selbst nach Ersatz umsehen und die Kosten später von der Airline einfordern. Das gilt auch bei einer Unterbringung im Hotel. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Passagiere alle Rechnungen und Quittungen aufheben, um ihre Ausgaben später belegen zu können.

Info:

Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentrale nachlesen.