Expertin im Interview

Ärztepfusch: Daran orientiert sich das Schmerzensgeld


Heute veröffentlichte die Bundesärztekammer die aktuellen Zahlen zu Behandlungsfehlern. Die Regensburger Expertin und Fachanwältin für Medizinrecht, Alexandra Glufke-Böhm, hält diese Zahlen für nicht realistisch. (Symbolbild)

Heute veröffentlichte die Bundesärztekammer die aktuellen Zahlen zu Behandlungsfehlern. Die Regensburger Expertin und Fachanwältin für Medizinrecht, Alexandra Glufke-Böhm, hält diese Zahlen für nicht realistisch. (Symbolbild)

Von Matthias Jell und Redaktion idowa

Heute hat die Bundesärztekammer die Zahl der Behandlungsfehler in Kliniken und Praxen im Jahr 2018 veröffentlicht. Demnach gab es weniger Fälle als noch im Jahr 2017. Doch wann liegt überhaupt rein rechtlich ein Behandlungsfehler vor? Und wie geht man am besten dagegen vor? Antworten darauf hat Alexandra Glufke-Böhm. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht in Regensburg und Expertin auf diesem Gebiet.

Frau Glufke-Böhm, laut Bundesärztekammer liegt die Zahl der Behandlungsfehler mit 1.499 Fällen im Jahr 2018 etwas niedriger als im Vorjahr, als noch 1.783 Fälle registriert wurden. Wie bewerten Sie dieses Ergebnis?

Alexandra Glufke-Böhm: Dass die Fallzahlen tatsächlich weniger geworden sein sollen, glaube ich nicht und kann ich auch nicht bestätigen. Die tatsächlichen Zahlen liegen deutlich höher. Es gibt immer wieder Schwankungen bei den Zahlen der Ärztekammer. Denn wer sich nicht an deren Gutachterstellen wendet, hat sich gegebenenfalls außergerichtlich geeinigt, den Rechtsweg beschritten oder nutzt eine Mediation.

Wann kann man rein juristisch von einem ärztlichen Behandlungsfehler sprechen?

Glufke-Böhm: Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn eine Behandlung nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und gültige Standards nicht eingehalten werden. Dabei bedeutet Behandlungsfehler nicht alleine, dass es beispielsweise bei einer Operation zu einem Fehler wie einer Nervenschädigung kommt. Bereits bei der Diagnose können entscheidende Fehler gemacht werden, die dann zu Erkrankungen oder Verletzungen führen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Bruch vom behandelnden Arzt nicht erkannt wird.

Was sind häufige Ursachen für ärztliche Behandlungsfehler?

Glufke-Böhm: Meist sind es Operationen, auch ambulante Operationen, bei denen oftmals nicht die gebotenen Standards in Sachen Hygienemanagement oder Kontrolle eingehalten werden. Häufige Streitpunkte sind dabei Nervenschäden oder stark zunehmende Schmerzen, die nach einer Operation auftreten. Ein immer größer werdendes Thema sind auch fragliche OP-Indikationen: War die Bandscheiben-OP zum Beispiel wirklich notwendig?

Alexandra Glufke-Böhm ist Fachanwältin für Medizinrecht in Regensburg. Sie rät: "Angesichts der doch kurzen Verjährungsfristen und der möglichen Dauerschäden eines Behandlungsfehlers, sollte man jedem Verdacht nachgehen und Schädigungen nicht einfach hinnehmen. Das sollte sich jeder Patient wert sein."

Alexandra Glufke-Böhm ist Fachanwältin für Medizinrecht in Regensburg. Sie rät: "Angesichts der doch kurzen Verjährungsfristen und der möglichen Dauerschäden eines Behandlungsfehlers, sollte man jedem Verdacht nachgehen und Schädigungen nicht einfach hinnehmen. Das sollte sich jeder Patient wert sein."

Wann hat man Anspruch auf Schmerzensgeld und woran orientiert sich die Höhe dieser Entschädigung?

Glufke-Böhm: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld steht rein nach dem Gesetz bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zu. Anspruch auf Schmerzensgeld hat also jeder, der von einem Anderen in seiner Gesundheit geschädigt wurde und dadurch Schmerzen oder anderweitige körperliche Schäden erlitten hat. Entschädigt werden übrigens nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden.

Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so sind bei der Bemessung mögliche Dauerfolgen der Verletzung zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld hat einerseits Ausgleichs-, aber gleichzeitig auch Genugtuungsfunktion. Je schwerwiegender also der Schaden, umso höher das Schmerzensgeld. Allerdings orientiert sich die Höhe der Entschädigung an den Lebensverhältnissen des Geschädigten: wer über einen hohen Lebensstandard verfügt, bekommt in der Regel mehr Schmerzensgeld, als ein Geringverdiener. Die genaue Bemessung des Schmerzensgeldes wird außergerichtlich verhandelt.

Wer zahlt das Schmerzensgeld letztlich?

Glufke-Böhm: Gezahlt wird das Schmerzensgeld im Normalfall von den Haftpflichtversicherungen, die hinter den jeweiligen Ärzten und Kliniken stehen. Diese Versicherungen führen auch das Verfahren.

Wie viel Zeit hat man, um gegen einen möglichen ärztlichen Behandlungsfehler juristisch vorzugehen? Stichwort, Verjährungsfrist…

Glufke-Böhm: Die Ansprüche aus einem Behandlungsfehler verjähren innerhalb von drei Jahren. Beginn der Frist ist das Ende des Jahres, in dem von dem möglichen Fehler Kenntnis genommen wurde. Wurde der Fehler beispielsweise im Juni 2016 bemerkt, dann würden die Ansprüche zum 31. Dezember 2019 verjähren.

Was waren die schwerwiegendsten und kuriosesten Behandlungsfehler, die Sie bis dato als Fachanwältin für Medizinrecht erlebt haben?

Glufke-Böhm: Die Bandbreite ist weit gefächert. Das beginnt beim "Klassiker", dem vergessenen OP-Material, und reicht bis zu "experimenteller" Medizin, wo selbst der Sachverständige nur noch erahnen kann, was zum Beispiel intraoperativ gemacht wurde.

Schlimm sind alle Fälle, die tödlich verlaufen oder bei denen Patienten mit schwersten Hirnschäden hervorgehen, zum Beispiel nach einer nicht erkannten Intubation. Besonders schlimm sind für mich als Mutter auch alle tragischen Geburtsverläufe. Allein das Wissen, dass ein ansonsten völlig gesundes Baby durch den Fehler eines Arztes sterben musste…

Wozu würden Sie Patienten raten, die nach einer Behandlung einen gravierenden Fehler des Arztes vermuten?

Glufke-Böhm: Jedem, der glaubt, von einem solchen Fehler betroffen zu sein, rate ich, dem nachzugehen. Dabei hilft es im Normalfall nicht, darüber mit dem behandelnden Arzt zu reden. Dieser ist wegen den Vorgaben seiner Haftpflichtversicherung oder seines Arbeitgebers nicht wirklich in der Lage und auch nicht gewillt, offen darüber zu reden. Zunehmend geben aber nachbehandelnde Ärzte Hinweise oder fordern den Patienten regelrecht dazu auf, tätig zu werden. Auch viele Krankenkassen zeigen sich hier sehr engagiert, aber auch Fachanwälte helfen mit entsprechenden Erstberatungen.