Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Präzedenzfall? Weiterhin kein Stehbier in Bamberg


Weiterhin dürfen Restaurants und andere Läden in Bamberg keine Getränke für die Straße verkaufen. (Symbolbild)

Weiterhin dürfen Restaurants und andere Läden in Bamberg keine Getränke für die Straße verkaufen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Vorerst darf es in Bamberg am Wochenende keinen Alkohol to go geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das "Stehbier-Verbot" der Stadt in einer Entscheidung bestätigt und einen entsprechenden Eilantrag gegen den Beschluss abgewiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Verfahrens festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr an Wochenenden und in der Zeit der "Sandkerwa" in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt "voraussichtlich rechtmäßig" ist. Ein Gericht hatte die Verordnung der Stadt gekippt. Als nächste Instanz beschäftigte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Stehbier-Verbot, entschied zugunsten der Stadt und lehnte einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag ab.

Die Betreiberin von drei Lokalen in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2020 verhängte Verbot für unverhältnismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und die Wirtin damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Die Stadt Bamberg war dagegen mit einer Beschwerde vorgegangen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann. In der Bamberger Altstadt sei es in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu größeren Menschenansammlungen gekommen. In den Augen der Stadt ist das wegen der mutmaßlichen Ausbreitung von Sars-CoV-2 riskant. Das Verbot sei "ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken", schreibt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der Senat folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.

Gegen den Beschluss des gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das Verwaltungsgericht gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Bamberger Wirtin.