"Eine Pandemie kennt keine Feiertage"

Was über Ostern im Landkreis Landshut gilt


Auch über die Osterfeiertage gilt im Landkreis Landshut weiterhin die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. (Symbolbild)

Auch über die Osterfeiertage gilt im Landkreis Landshut weiterhin die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Zwar kann man über die Osterfeiertage den persönlichen Akku wieder ein bisschen aufladen und regenerieren, die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen sind aber weiterhin zu beachten. Das betont das Landratsamt Landshut am Donnerstag noch einmal ausdrücklich.

Während sich die meisten auf ein langes Osterwochenende freuen können, werden die Mitarbeiter der Corona-Arbeitsgruppe des Gesundheitsamtes, des Impfzentrums und der Kliniken in Stadt und Landkreis Landshut im Einsatz sein. Durch das anhaltend hohe Corona-Infektionsgesehen rechnen die Verantwortlichen mit steigenden Werten und hoher Auslastung. Das zeigt sich auch an den aktuellen Zahlen: Am heutigen Gründonnerstag meldet das Staatliche Gesundheitsamt 94 Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Auf den Isolierstationen in den regionalen Krankenhäusern werden insgesamt 40 Patienten betreut, davon müssen elf intensivmedizinisch behandelt werden. Deshalb appellieren die Verantwortlichen, sich auch an den Ostertagen unbedingt an die geltenden Corona-Maßnahmen zu halten, die nach wie vor höchste Gültigkeit haben.

Da im Landkreis Landshut seit geraumer Zeit die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt (heute: 147,0 laut Robert-Koch-Institut), ist im privaten Rahmen das Treffen von Angehörigen eines Haushalts mit einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Regelung nicht erfasst; Partner, die nicht zusammenwohnen, gelten ebenfalls als ein Hausstand. Selbes gilt auch für die Stadt Landshut. Ein negativer Schnelltest kann zwar für den Einzelnen Gewissheit bringen - er ändert aber nichts an den geltenden Kontaktbeschränkungen.

Außerdem gilt immer noch eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.

In diesem Zeitraum darf das eigene Haus oder Wohnung nur in begründeten Fällen verlassen werden. Dies sind laut landesrechtlicher Verordnung:

  • medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • die Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Da die 7-Tages-Inzidenz am heutigen Tag wieder über 100 liegt (Stichtag), gilt auch in der kommenden Woche an den Kindertagesstätten im Landkreis der Notbetrieb. Auf der Homepage des Landkreises sind unter dem Menüpunkt "Informationen zum Corona-Virus" alle tagesaktuell gültigen Maßnahmen kompakt einsehbar.

Die Corona-Schnellteststationen in Velden (Volksfestplatz), Altdorf (Alte Ziegelei) und Rottenburg (Kasernengelände) sind auch über die Ostertage von 10 Uhr bis 18 Uhr besetzt.