Der Pressesprecher des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Richter Dr. Klaus Löffelbein bestätigt auf Anfrage unserer Zeitung, dass für den Fall, dass es für ein Grundstück innerorts keinen Bebauungsplan gibt, dieser Paragraf 34 herangezogen werden könne. Die Frage, ob das auch umgekehrt funktioniere, also im Sinne von Bürgermeister Jürgen Sommer, bejaht Löffelbein. Man könne durchaus den Paragrafen anwenden, um auf einen Bebauungsplan zu verzichten.
Wie geht es weiter? Der unwirksame Bebauungsplan wird nun an den Gemeinderat zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Sommer wird dafür plädieren, keinen neuen Bebauungsplan aufzustellen, sondern sich auf die Wirkung des Paragrafen 34 zu verlassen. Der verhindere schließlich eine Bebauung nicht komplett, sie müsse eben nur am Bestand orientiert sein.
Das wiederum käme der Gemeinde entgegen, die das Grundstück gerne vom Fürstenhaus erwerben würde: "Wir hätten schon eine Verwendung dafür", räumt Sommer ein. Schließlich sei die Gemeinde vom Landesamt für Denkmalpflege angehalten worden dafür zu sorgen, dass sich das Ortsbild um den Burgberg herum nicht weiter in negativer Weise verändert. Das Amt hatte den Markt gerüffelt, weil weite Teile des so genannten Ensembles "Ortskern Donaustauf mit Walhallalandschaft" wegen etlicher Bausünden aus den letzten Jahrzehnten nicht mehr schutzwürdig seien.
Donaustauf Paragraf sticht Plan
Gemeinderat möchte weitere Bausünden vermeiden
Der Gemeinderat hat daraufhin bei seiner Oktobersitzung festgelegt, noch in diesem Jahr eine Satzung mit einem "kommunalen Denkmalschutzkonzept" zu beschließen, um weitere Bausünden zu vermeiden. Eben auch eine solche, wie sie mit einer Geschosswohnungsbebauung auf dem fürstlichen Grundstück zu erwarten wäre.
Richter Löffelbein zur Begründung des Urteils: "Neben dem fälschlichen Gebrauch des Paragrafen 13 a (beschleunigtes Verfahren) wurde ein Abwägungsmangel zwischen den Interessen des Grundeigentümers und den öffentlichen Belangen erkannt." Das bedeutet: Laut diesem Bebauungsplan wäre überhaupt keine Bebauung des Grundstücks möglich gewesen (Interesse des Grundeigentümers); zugleich habe die Gemeinde die Verpflichtung, den Ensembleschutz zu beachten (öffentliche Belange).
Diese Standpunkte muss der Gemeinderat vor einer künftigen Entscheidung gegeneinander abwägen.
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