Coronavirus

Was Minijobber jetzt wissen sollten


Gebäudereiniger und viele andere Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten oftmals auf Minijob-Basis. (Symbolbild)

Gebäudereiniger und viele andere Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten oftmals auf Minijob-Basis. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Das Coronavirus hat gravierende Auswirkungen auf die Arbeitswelt in Deutschland. Homeoffice und Kurzarbeit sind in kurzer Zeit Alltag geworden. Was bedeuten diese Zeiten für "Minijobber", die in ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis maximal 450 Euro verdienen?

Laut Bundesagentur für Arbeit gab es in Deutschland im Dezember 2019 gut 7,5 Millionen sogenannte Minijobber. Weil Minijobs arbeitslosenversicherungfrei sind, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für 450-Euro-Jobber ausgeschlossen. Und was gilt sonst für Minijobber in Corona-Zeiten? Bekommen sie weiterhin Geld, wenn sie aufgrund des Coronavirus zu Hause bleiben müssen? Darf ihnen einfach gekündigt werden? Oder dürfen sie während der Corona-Pandemie sogar mehr arbeiten? Die Experten der ARAG Versicherung haben die wichtigsten Punkte zum Minijob zusammengestellt.

1. Wenn der Betrieb ruht

Viele Geschäfte mussten aufgrund der Corona-Krise schließen, deshalb haben viele Minijobber plötzlich nichts mehr zu tun. Werden sie nun von ihren Arbeitgebern freigestellt, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aber bestehen und der Chef muss weiterhin sechs Wochen lang den Lohn zahlen. Ihm werden die Kosten allerdings vom zuständigen Gesundheitsamt in den Fällen erstattet, in denen das Infektionsschutzgesetz greift.

2. Minijobber mit Corona-Infektion

Erkrankt eine 450-Euro-Kraft am Coronavirus und ist folglich arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen weiter und erhält über ein sogenanntes Umlageverfahren 80 Prozent der Kosten von der Krankenkasse erstattet.

3. Minijobber in Quarantäne

Infiziert sich ein Minijobber, muss er oder sie in Quarantäne. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn für die Dauer der Quarantäne weiterzahlen - in der Regel also zwei Wochen. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch hier streckt der Arbeitgeber das Geld vor und kann sich die Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

4. Kündigung

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kündigungsfristen auch während der Corona-Pandemie gelten. Wird einem Minijobber coronabedingt gekündigt, muss der Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden.

5. Verdienstgrenze ausdehnen

Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices - in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt, als bisher. Aber dürfen geringfügig Beschäftigte einfach so mehr verdienen, ohne dass sie Sozialabgaben leisten müssen? Laut ARAG-Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten. Voraussetzung ist aber, dass die Verdienstgrenze nur vereinzelt überschritten wird - also nicht mehr als drei Monate. Zudem muss der Grund für die Überschreitung unvorhersehbar sein, also vorher nicht vereinbart. Beides erfüllt die Corona-Pandemie.

6. Minijob während der Kurzarbeit

Werden Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, haben sie unter Umständen sehr viel mehr Zeit. Warum also diese Zeit nicht nutzen, um etwas Geld hinzuzuverdienen und die Verdienstlücke zu schließen? Nach Auskunft der Experten ist das grundsätzlich zwar möglich. Allerdings kann sich der 450-Euro-Job auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Daher sollte der Plan mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Agentur für Arbeit besprochen werden.

7. Verspätete Beitragszahlungen

Kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie den Lohn nicht weiterzahlen, gelten besondere Regelungen der Sozialversicherung, weil ein sogenanntes "unabwendbares Ereignis" vorliegt. Minijob-Zentrale und Krankenversicherungen haben sich darum bereit erklärt, auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen zu verzichten. Zudem werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge zunächst ausgesetzt. Die Versicherungsexperten raten Arbeitgebern aber trotzdem, sich umgehend mit den Einzugsstellen in Verbindung zu setzen, da Zahlungen und Gebühren elektronisch gesteuert sind und nur auf einen direkten Hinweis ausgesetzt werden können.