Coronaregeln in Straubing-Bogen

Verfügung zum Freitesten läuft aus


Im Landkreis Straubing-Bogen wird die Allgemeinverfügung Omikron zunächst bis 12. Januar verlängert. (Symbolbild)

Im Landkreis Straubing-Bogen wird die Allgemeinverfügung Omikron zunächst bis 12. Januar verlängert. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Im Landkreis Straubing-Bogen läuft mit dem 31. Dezember 2021 die Allgemeinverfügung des Landkreises zum Freitesten für enge Kontaktpersonen von bestätigten positiven Corona-Fällen aus. Dagegen wird die Allgemeinverfügung Omikron verlängert.

Die Allgemeinverfügung (AV) des Landkreises zum Freitesten für enge Kontaktpersonen (EKP) wird ab dem 1. Januar auch nicht mehr verlängert, wie das Landratsamt Straubing-Bogen am Donnerstag mitteilt. Es gilt dann wieder die AV Isolation mit den entsprechenden Bestimmungen.

Zur Bekämpfung der steigenden Fallzahlen in Niederbayern wurde im November die Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen, die keine Möglichkeit der Freitestung von EKP ab dem siebten Tag ihrer Quarantäne vorsah, sondern die Quarantänedauer generell auf zehn Tage festsetzte. Mit den zuletzt im Landkreis gesunkenen Fallzahlen, die auch unter dem deutschland- und bayernweiten Schnitt liegen, ist eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung nun nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.

Zum 30. Dezember 2021 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis bei 125,8. Aktuell ist dies der niedrigste Wert seit einem Vierteljahr und auch niedriger als im Vorjahr zum 30. Dezember (damals 180,0). Meldeverzögerungen durch das Gesundheitsamt liegen nicht vor, da im Gesundheitsamt Straubing-Bogen auch an jedem Feiertag, Weihnachtstag und Wochenende gearbeitet wird.

Verlängert wird hingegen über den 31. Dezember 2021 hinaus (und zwar zunächst einmal bis 12. Januar) die Allgemeinverfügung Omikron. Diese regelt das Verhalten bei Vorliegen der Omikron-Variante.

Enge Kontaktpersonen von Indexfällen, bei denen die Omikron-Variante nachgewiesen wurde, müssen 14 Tage in Quarantäne - auch Geimpfte und Genesene - und eine vorzeitige Beendigung ist nicht möglich. An fünften und dreizehnten Tag der Quarantänezeit muss eine Nukleinsäuretestung durchgeführt werden. Die Quarantäne darf bei Vorliegen des negativen Testergebnisses von Tag 13 frühestens an Tag 14 beendet werden.

Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für Einreisende aus Virusvariantengebieten.

Nachzulesen ist die Allgemeinverfügung unter www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/