Bei Verstoß bis zu 25.000 Euro Strafe

Söder greift durch: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen


Markus Söder, Ministerpräsident von Bayern, spricht auf einer Pressekonferenz. Foto: Matthias Balk/dpa

Markus Söder, Ministerpräsident von Bayern, spricht auf einer Pressekonferenz. Foto: Matthias Balk/dpa

Von dpa

Bayern greift im Kampf gegen die Corona-Krise zu einem drastischen Mittel: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen sollen die Ausbreitung des Virus eindämmen. Eine ganze Reihe von Dingen bleibt aber erlaubt.

Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in ganz Bayern ab Samstag weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Freitag in einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz an. Bei Nichteinhaltung der Regeln können Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro drohen.

Zudem kündigte Söder an, dass alle Bundesländer ab Mitternacht alle Gastronomiebetriebe schließen. Es werde zunächst für die nächsten 14 Tage nur noch "to go, Drive-in und Lieferungen" geben, sagte er. "Auch alle anderen Bundesländer wollen das umsetzen." Auch Friseure, Bau- und Gartenmärkte müssen laut Söder nun geschlossen bleiben.

"Wir sperren Bayern nicht zu, wir sperren Bayern nicht ein", sagte der Ministerpräsident weiter. Aber man fahre das öffentliche Leben in Bayern nahezu vollständig herunter. Dies sei nach Meinung aller Experten die einzige Möglichkeit, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Für die Vernünftigen ändere sich nun gar nicht so viel, sagte Söder. Aber für die Unvernünftigen gebe es nun ein genaues Regelwerk.

Söder greift im Kampf gegen die Corona-Krise damit zum bisher weitreichendsten Mittel. Am Donnerstag hatte er bereits mit einer - noch weitergehenden - "Ausgangssperre" für den ganzen Freistaat gedroht, wenn sich die Menschen in Bayern nicht an bereits geltende Beschränkungen und Auflagen halten: "Wenn sich viele Menschen nicht freiwillig beschränken, dann bleibt am Ende nur die bayernweite Ausgangssperre als einziges Instrumentarium", hatte er gesagt.

Eine Ausgangssperre gilt seit Mittwoch bereits für eine Gemeinde in der Oberpfalz und seit Donnerstag für zwei Gemeinden in Oberfranken, und zwar jeweils wegen schnell und stark steigender Corona-Zahlen.

Die Zahl der Infizierten in Bayern sei seit Donnerstag um mehr als 35 Prozent oder 817 Fälle gestiegen, die Zahl der Toten sogar um 50 Prozent auf 15, sagte Söder. Die Infektionsketten seien praktisch nicht mehr nachvollziehbar.

Die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 im Wortlaut:

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig - auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen - erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.:

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Zu 9.:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu 10.:

Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.

Video zum Thema:

Die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 im Wortlaut:

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig - auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen - erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.:

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Zu 9.:

Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu 10.:

Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.