Corona

Urlaub im Risikogebiet: Was Angestellte wissen sollten


Der Strand in Antalya ist wie leergefegt. Die Türkei gilt momentan wie viele andere Länder als Corona-Risikogebiet. (Symbolbild)

Der Strand in Antalya ist wie leergefegt. Die Türkei gilt momentan wie viele andere Länder als Corona-Risikogebiet. (Symbolbild)

Ägypten, die Türkei, einige Teile Spaniens: Wegen der Corona-Pandemie werden momentan viele beliebte Reiseziele vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete eingestuft. Wer trotzdem seinen Urlaub dort verbringt, riskiert bei seiner Rückkehr zwei Wochen Quarantäne. Wir haben bei der IHK Niederbayern nachgefragt, welche Folgen das für Angestellte haben kann.

Urlaub in Corona-Zeiten: das ist ein Thema, bei dem vielfach Informationsbedarf besteht. Fragen zur Urlaubssituation erreichen häufig die Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Niederbayern (IHK). Pressesprecher Herrmann Haydn hat gegenüber idowa die Wichtigsten davon beantwortet. Er betont gleichzeitig: Die Situation kann sich je nach Lage schnell wieder verändern. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine abschließende Einschätzung ist zurzeit nur schwer möglich. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es auch an einer einschlägigen Rechtsprechung hierzu.

Wer muss in Quarantäne?

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) des Freistaats Bayern legt fest, dass Personen, die aus einem Risikogebiet nach Bayern einreisen, sich für 14 Tage in Quarantäne begeben müssen. Sie gilt (momentan) bis 17. August, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Die EQV sieht in mehreren Fällen Ausnahmen von der Quarantäne vor. Nicht betroffen sind etwa Personen im Transportgewerbe oder Reisende, die sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auch ein negativer Coronatest, der höchstens 48 Stunden alt ist, kann Einreisende vor der Quarantäne bewahren. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat bereits angekündigt, dass noch in dieser Woche eine generelle Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Kraft treten soll. Einen genauen Termin nannte er aber auch am Montag noch nicht.

Darf mein Arbeitgeber mich überhaupt fragen, wo ich meinen Urlaub verbringe?

Eigentlich nicht. Normalerweise dürfen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern keine Auskunft über deren Reiseziele verlangen. Allerdings sind diese Grundsätze nach Überzeugung der IHK momentan wohl ausgesetzt. Denn ein Arbeitgeber habe auch eine Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft. Und um dieser nachzukommen, sei es auch notwendig, die Reiseziele von einzelnen Mitarbeitern zu kennen.

Darf mein Arbeitgeber mich von einer Urlaubsreise abhalten?

Nein. Das wäre ein zu großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Zwar raten Behörden dringend von Reisen in Risikogebiete ab, verboten sind sie allerdings nicht.

Was passiert, wenn ich mich in einem Risikogebiet aufgehalten habe und nun in Quarantäne muss?

Hier wird es kompliziert. Reisen Angestellte wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, und müssen sie anschließend in Quarantäne, handeln sie nach Überzeugung der IHK schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Sie haben durch die aktuell geltenden Regeln der EQV die Quarantäne quasi "billigend in Kauf genommen" und damit selbst verschuldet. Können sie durch die Isolierung dann nicht mehr ihre gewohnte Arbeitsleistung erbringen, haben sie in dieser Zeit keinen Anspruch darauf, dass ihr Gehalt weiterhin bezahlt wird. Können die Angestellten ihre Arbeit aber auch aus der Quarantäne leisten (zum Beispiel im Homeoffice) bleibt der Lohnanspruch bestehen.

Was passiert, wenn ich mich im Urlaub mit Corona infiziere?

Angestellte, die tatsächlich an Covid-19 erkranken, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch scheidet allerdings aus, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selbst zu verschulden hat. Ob dies bei einer bewussten Reise in ein Risikogebiet schon der Fall ist, ist laut IHK aber immer eine Frage des Einzelfalls. Während die Quarantäne gemäß der EQV absehbar ist, gilt das für eine tatsächliche Erkrankung nicht. Hält der Arbeitnehmer die gängigen Abstands- und Hygieneregelungen ein, dürfte ihn selbst nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet eher keine Schuld treffen.

Info:

Eine Auflistung der Länder, die momentan als Risikogebiet eingestuft sind, finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.