Sinkende Inzidenz

Endlich Lockerungen im Kreis Rottal-Inn möglich


Endlich können auch im Landkreis Rottal-Inn die Corona-Maßnahmen gelockert werden.

Endlich können auch im Landkreis Rottal-Inn die Corona-Maßnahmen gelockert werden.

Von Andreas Reichelt und Andreas Reichelt

Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Rottal-Inn liegt am Dienstag zum 5. Mal in Folge unter der Marke von 50. Damit können endlich Lockerungen beschlossen werden.

Das Rottal macht seit geraumer Zeit durch hohe Inzidenzen bei wenig möglichen Impfungen auf sich aufmerksam. Immer wieder meldete sich Landrat Michael Fahmüller zu Wort und forderte mehr Impfstoff.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel "Ungleiche Impfbilanz: Passau entspannt, Rottal-Inn kämpft".

Ab Donnerstag gelten im Kreis Rottal-Inn folgende Neuerungen:

Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet in Gruppen von bis zu zehn Personen. Die Anzahl der Hausstände spielt dabei nun keine Rolle mehr, Kinder unter 14 Jahren werden dabei ebenso wenig mitgezählt wie vollständig geimpfte und genesene Personen.

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen, zulässig.

  • Private Veranstaltungen: Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gilt: 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Allerdings werden bei privaten Veranstaltungen geimpfte oder genesene Personen nicht bei der Personenbegrenzung mitgezählt.
  • Sport: Sport jeder Art ist nun ohne Personenbegrenzung gestattet. Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Ein Testnachweis nach ist nicht mehr erforderlich.
  • Freizeit: Auch für den Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ist kein Testnachweis mehr erforderlich.
  • Gastronomie: Gäste aus mehreren Hausständen dürfen sich im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten, Kinder unter 14, Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt) auch ohne Testnachweis an einen Tisch setzen.
  • Beherbergung: Bei Übernachtungsangeboten aller Art ist bei Ankunft eines Gastes (unabhängig von der Inzidenz an dessen Heimatort) ein negatives Testergebnis vorzulegen, weitere Testnachweise während des Aufenthalts sind nun aber nicht mehr erforderlich.
  • Schulen: Es findet ab Donnerstag an allen Schulen einschränkungsloser Präsenzunterricht statt, es besteht weiterhin Test- und Maskenpflicht.
  • Tagesbetreuungsangebote: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist gestattet.
  • Kultur: Beim Besuch kultureller Veranstaltungen ist kein Test mehr erforderlich.

Die sonstigen Regelungen der 13. BayIfSMV bleiben unberührt. Diese Regelungen gelten bis auf weiteres. Wird der Inzidenzwert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, treten wieder strengere Maßgaben in Kraft, wie das Landratsamt weiter mitteilt.