Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt

Keine Einigung auf einheitliche Testpflicht zwischen Bund und Ländern


Bund und Länder konnten sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr einigen. (Symbolbild)

Bund und Länder konnten sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr einigen. (Symbolbild)

Von mit Material der dpa

Die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern konnten sich am Montag bei der Frage, ob Beschäfigte ohne Impf- oder Genesennachweis, die direkten Kundenkontakt haben, zu Tests verpflichtet werden können, nicht auf eine bundeseinheitliche Linie verständigen. Die Ressortchefs wiesen in einem gemeinsamen Beschluss lediglich darauf hin, dass dies nach Infektionsschutzgesetz bereits möglich ist und auf Landesebene erlassen werden könne.

Je nach Bundesland ist das auch schon der Fall: In Berlin sind beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "mit körperlichem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten" und Beschäftigte, "die als Funktionspersonal mit Publikumskontakt auf Veranstaltungen tätig sind", zu Tests verpflichtet, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. In Baden-Württemberg gilt das für Mitarbeiter, die "direkten Kontakt zu externen Personen" haben, wenn sich die Corona-Lage verschärft und bestimmte Behandlungszahlen in den Kliniken überschritten werden. In Sachsen gilt eine Testpflicht für ungeimpfte oder nicht genesene Beschäftigte die "direkten Kundenkontakt" haben ab einem Inzidenzwert von 35.

Für Betroffene bedeutet das Auslaufen der kostenlosen Bürgertests am Wochenbeginn jedoch zunächst keine Zusatzkosten. Denn Beschäftigte haben weiterhin ein Anrecht auf Tests vom Arbeitgeber. Laut Corona-Arbeitsschutzverordnung, die in ihrer derzeitigen Form bis 24. November gilt, müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.