Briefwahl oder Wahllokal?

Das müssen Sie vor der Kommunalwahl 2020 wissen


Eine Frau macht ein Kreuz auf einem Wahlzettel. Am 15. März 2020 finden in Bayern die Kommunalwahlen statt.

Eine Frau macht ein Kreuz auf einem Wahlzettel. Am 15. März 2020 finden in Bayern die Kommunalwahlen statt.

Von Redaktion idowa

Am 15. März finden in Bayern die Kommunalwahlen statt. In unserem Überblicksartikel erfahren Sie alles, was Sie rund um das Thema Wahlen wissen müssen.

39.500 kommunale Mandatsträger werden am 15. März 2020 bei Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern für sechs Jahre gewählt. Dazu zählen auf Gemeindeebene Erste Bürgermeister oder Oberbürgermeister und die Gemeinderats- beziehungsweise Stadtratsmitglieder sowie auf Landkreisebene die Landräte und Kreisräte. In Bayern gibt es insgesamt 71 Landkreise und 2.056 Gemeinden.

Wann wird gewählt?

Die Kommunalwahlen finden am Sonntag, den 15 März 2020, statt. In den Wahllokalen kann von 8 bis 18 Uhr abgestimmt werden.

Wer wird gewählt?

Gemeinde und Landkreiswahlen gibt es alle sechs Jahre. Gewählt werden dabei die meisten Ersten Bürgermeister und Oberbürgermeister, die meisten Landräte, alle Gemeinde- beziehungsweise Stadtratsmitglieder und alle Kreisräte.

Wer darf wählen?

Alle deutschen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Monaten ihren Lebensschwerpunkt in der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise dem jeweiligen Landkreis haben sind wahlberechtigt. Einzige Ausnahme ist, wenn die Person infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wie wirkt sich ein Umzug auf das Wahlrecht aus?

Zieht ein Wahlberechtigter nach dem 9. Februar 2020 in eine andere Gemeinde im gleichen Landkreis, darf sie nur bei den Gemeindewahlen nicht wählen. Wer nach dem 9. Februar in eine Gemeinde in einem anderen Landkreis zieht, verliert sein Wahlrecht für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen und wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.

In beiden Fällen gibt es folgende Ausnahme: Hat die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte wegzieht, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch die Briefwahl gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist nur für die Landkreiswahlen möglich, wenn der Wahlberechtigte nicht aus dem Landkreis wegzieht.

Wann wird die Wahlbenachrichtigung zugesendet?

Alle Wahlberechtigten erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens 23. Februar 2020 eine Wahlbenachrichtigung per Post. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber denkt, dass er wahlberechtigt ist, sollte sich schnell mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen.

Was steht in der Wahlbenachrichtigung?

In der Wahlbenachrichtigung stehen das zuständige Wahlamt der Gemeinde und das Wahllokal, in dem der Wahlberechtigte abstimmen kann. Außerdem gibt es in der Benachrichtigung Hinweise zur Barrierefreiheit des Wahllokals. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann ein Formular ausgefüllt werden, das zur Beantragung der Briefwahl notwendig ist. In vielen Gemeinden geht diese Beantragung aber auch online.

So funktioniert die Stimmenabgabe

Ein Wähler wirft am 14.09.2014 seinen Stimmzettel in eine Wahlurne in einem Wahllokal.

Ein Wähler wirft am 14.09.2014 seinen Stimmzettel in eine Wahlurne in einem Wahllokal.

Kann in jedem Wahllokal abgestimmt werden?

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal abstimmen, das auf seiner Wahlbenachrichtigungskarte angegeben ist. Wer in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises abstimmen möchte, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen.

Muss man die Wahlbenachrichtigung zum Wählen mitnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung muss nicht unbedingt mitgenommen werden. Vorsorglich sollte man anstelle der Benachrichtigung dann entweder seinen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen.

Wie können Wähler mit Behinderungen ihre Stimme abgeben?

Auf den Wahlbenachrichtigungen finden sich Informationen darüber, ob das zugeteilte Wahllokal barrierefrei ist. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Wahlberechtigte einen Wahlschein bei der Gemeinde beantragen oder sich für die Briefwahl entscheiden. Ebenso kann sich der Wahlberechtigte von einer Person seines Vertrauens helfen lassen.

Gibt es Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wähler?

Sehbehinderte oder blinde Wähler können mithilfe einer Stimmzettelschablone den Stimmzettel ausfüllen. Geschäfts- und Beratungsstellen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes geben Auskunft darüber, ob Wahlschablonen durch örtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden.

Wie sind Parteien und Wählergruppen auf den Stimmzetteln aufgelistet?

In welcher Reihenfolge die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in den Wahlkreisen angeordnet sind, richtet sich zuerst nach der Anzahl der bei der letzten Landkreiswahl errungenen Sitze, dann der Zahl der beiden letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahlen abgegebenen Stimmen und danach nach der alphabetischen Reihenfolge der übrigen Parteien und Wählergruppen.

Wie viele Stimmzettel gibt es und wie viele Stimmen habe ich?

Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen gibt es bis zu vier Stimmzetteln zur Wahl des Ersten Bürgermeisters oder des Oberbürgermeisters, des Landrats, der Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder und der Kreisräte. Bei der Bürgermeister- und der Landratswahl hat der Wähler je eine Stimme.

Bei der Wahl der Kreisräte und der Gemeinderäte hat jeder Wahlberechtigte grundsätzlich so viele Stimmen, wie Mitglieder im Gemeinderat und im Kreisrat zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel steht dabei ganz oben, wie viele Stimmen vergeben werden können.

Wie geht Panaschieren, Kumulieren und Listenwahl?

Panaschieren ermöglicht den Wählern, Kandidaten auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit Kandidaten verschiedener Parteien und Wählergruppen zu wählen.

Kumulieren heißt, dass der Wähler einzelnen sich bewerbenden Personen bis zu drei Stimmen geben kann.

Der Wähler kann aber auch einfach eine vorgeschlagene Liste über das Listenkreuz als Ganzes wählen. So erhält jede Person in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, einzelne Kandidaten innerhalb einer Liste zu streichen. Werden neben einem Listenkreuz auch Stimmen einfach oder gehäufelt an einzelne Kandidaten verteilt, so werden erst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und die verbleibenden Stimmen auf die nicht gekennzeichneten Bewerber der angekreuzten Liste in der aufgeführten Reihenfolge zugerechnet.

Was muss ich beachten, damit meine Stimmabgabe gültig ist?

Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein. Ungültig wird der Stimmzettel, wenn:

  • nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben wurden
  • die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird
  • zusätzliche Kennzeichen oder Bemerkungen angebracht wurden
  • der Stimmzettel leer abgegeben wird

Die Abgabe der Stimmen muss außerdem sowohl bei der Briefwahl als auch im Wahllokal geheim erfolgen. Daher müssen die Stimmzettel im Wahllokal immer in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden.

Fragen und Antworten zur Briefwahl

Wahlhelfer sortieren in der Messe die eingeschickten Briefwahlstimmen zur Kommunalwahl 2014.

Wahlhelfer sortieren in der Messe die eingeschickten Briefwahlstimmen zur Kommunalwahl 2014.

Wer darf per Briefwahl seine Stimmen abgeben?

Während früher ein besonderer Grund von Nöten war, um per Brief wählen zu dürfen, kann inzwischen jeder Wahlberechtigte per Post seine Stimmen abgeben.

Wie und wo kann man Briefwahl beantragen?

Für die Briefwahl müssen Wahlberechtigte einen Wahlschein mit den dazugehörigen Briefwahlunterlagen schriftlich oder persönlich beim Wahlamt oder bei der Gemeinde, in der man seinen Wohnsitz gemeldet hat, beantragen. Dabei muss der Wähler seinen kompletten Namen, sein Geburtsdatum, seine Wohnanschrift sowie gegebenenfalls eine Anschrift, unter der Wähler erreichbar ist, angeben. Das bayerische Innenministerium empfiehlt, einfach das Formular zu verwenden, dass sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindet, zu verwenden.

Den Antrag kann man auch per Fax oder E-Mail senden, jedoch nicht telefonisch. Viele Gemeinden bieten auf ihrer Internetseite oder über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigungskarte an, den Wahlschein per Online-Formular zu beantragen. Unter www.freistaat.bayern werden alle Gemeinden aufgelistet, die so ein Formular anbieten. Die Briefwahlunterlagen, die zugeschickt werden, enthalten dann einen Wahlschein, einen Stimmzettel, Umschläge für die Stimmzettel, einen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt.

Bis wann muss man Briefwahl beantragen?

Das Innenministerium empfiehlt, den Antrag möglichst kurz nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung zu stellen. Im Notfall, weil der Wahlberechtigte beispielsweise im Ausland weilt, können Anträge auch schon früher gestellt werden. Bei der Gemeinde vorliegen müssen die Anträge bis spätestens zwei Tage vor der Wahl, also dem 13. März. Nur in bestimmten Ausnahmefällen beispielsweise bei einer plötzlich nachgewiesenen Erkrankung können Anträge auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr gestellt werden.

Kann man sich bei dem Antrag zur Briefwahl auch vertreten lassen?

Das ist möglich, wenn der Wahlberechtigte eine Person schriftlich die Vollmacht erteilt, die ihn dazu berechtigt, stellvertretend für ihn den Antrag zu stellen. Die Stimmabgabe selbst darf jedoch nur der Wahlberechtige selbst durchführen. Bei einer Behinderung ist jedoch eine Hilfestellung zulässig.

Wann werden die Unterlagen verschickt?

Die Briefwahlunterlagen sollen laut Innenministerium etwa eine Woche nach Einsenden des Antrags zugestellt werden. Sollte es länger dauern, empfiehlt das Ministerium, bei der jeweiligen Gemeinde nachzufragen. Wer den Antrag persönlich bei der Gemeinde stellt, kann im Regelfall die Unterlagen gleich mitnehmen. Das lohnt sich vor allem kurz vor der Wahl. Außerdem ist es möglich, die Briefwahlunterlagen gleich vor Ort auszufüllen und abzugeben. Wer die Unterlagen nicht persönlich abholen kann, der kann auch eine bevollmächtigte Person als Vertretung schicken. Diese darf höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Wann ist die Briefwahl gültig?

Der Wahlschein muss vom Wähler oder von einer Hilfsperson unterschrieben sein. Damit wird eidesstattlich versichert, dass die Stimmzettel persönlich beziehungsweise von der Hilfsperson nach erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet wurden. Um das Wahlgeheimnis zu wahren, müssen die Stimmzettel in den zugehörigen weißen Stimmzettelumschlag gelegt werden. Der Umschlag muss zugeklebt werden. Danach muss dieser Umschlag zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein in den roten Umschlag gesteckt werden. Auch dieser muss zugeklebt werden.

Bis wann muss man den Wahlbrief abschicken?

Briefwähler müssen selbst dafür sorgen, dass der Wahlbrief rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eintrifft. Sie tragen auch das Transportrisiko. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Wahlumschlag genannten Stelle eingehen. Das Innenministerium rät, die Briefwahlunterlagen spätestens am Donnerstag, 12. März, abzuschicken, da Briefe, die danach gesendet werden, oftmals nicht mehr rechtzeitig bei der Gemeinde eintreffen.

Alternativ können Briefwähler ihren Wahlbrief am Wahlsonntag bis 18 Uhr in den Hausbriefkasten oder Fristenbriefkasten der jeweiligen Gemeinde einwerfen oder den Bediensteten des Wahlamts übergeben. Im Wahllokal selbst dürfen Wahlbriefe nicht abgegeben werden, da die Briefwahl gesondert ausgezählt wird.

Ist die Briefwahl kostenpflichtig?

Die Briefwahl ist kostenlos. Nur falls der Antrag auf Briefwahl per Post an die Gemeinde geschickt wird, muss das Porto gezahlt werden. Die Bearbeitung des Antrags selbst kostet nichts, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde verschickt. Auch die Rücksendung des Wahlbriefs im roten Umschlag ist kostenfrei möglich, sofern der Brief von der Deutschen Post verschickt wird. Wer den Wahlbrief in einem neutralen Briefumschlag, aus dem Ausland oder per Einschreiben verschickt, muss das selbst zahlen.