Homeoffice-Verordnung in Kraft

Was Sie jetzt über Homeoffice wissen müssen


Die Corona-Pandemie hat die Diskussion um das Heimbüro angeheizt. Einen Anspruch auf Heimarbeit gibt es aber nach wie vor nicht. (Symbolbild)

Die Corona-Pandemie hat die Diskussion um das Heimbüro angeheizt. Einen Anspruch auf Heimarbeit gibt es aber nach wie vor nicht. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa und mit Material der dpa

Für Arbeitgeber gelten ab dem heutigen Mittwoch neue Vorgaben für das Homeoffice. Sie sollen dadurch verpflichtet werden, ihre Beschäftigten in bestimmten Fällen von zuhause arbeiten zu lassen. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 15. März, könnte bei Bedarf aber auch verlängert werden. Wie verhält es sich mit den Rechten und Pflichten rund um das Arbeiten von Zuhause aus? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Habe ich automatisch einen Anspruch auf Homeoffice?

Mit der neuen Verordnung im Zuge der Pandemiebekämpfung schreibt die Bundesregierung eine "Pflicht" für Arbeitgeber fest, Homeoffice anzubieten, "soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist". Damit soll ein Arbeitgeber nicht mehr pauschal Homeoffice als Arbeitsform ablehnen können. Ein genereller Anspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer lässt sich daraus nicht ableiten. Der Arbeitgeber muss aber klar definieren, in welchen Bereichen von Zuhause aus gearbeitet werden kann, und in welchen nicht. Sind Sie in einem Bereich tätig, in dem Homeoffice als nicht möglich definiert wird, müssen Sie auch in Corona-Zeiten weiter zur Arbeit kommen. Wer nicht am Arbeitsplatz erscheint, kann abgemahnt und bei wiederholtem Fehlen gekündigt werden.

Mein Arbeitgeber bietet Homeoffice an. Muss das dann für alle Mitarbeiter gelten?

Nein, nicht zwingend. Ein Arbeitgeber muss zwar nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz handeln, er darf also nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer vom Homeoffice ausnehmen. Allerdings kann es sich aus sachlichen Gründen verbieten, alle Mitarbeiter gleichermaßen ins Homeoffice zu schicken. Solche Gründe können zum Beispiel Sicherheits- oder Datenschutzaspekte sein - oder schlichtweg die faktische Unmöglichkeit, eine Tätigkeit von Zuhause aus zu verrichten. Ein Autohersteller kann die Mitarbeiter am Band beispielsweise schlecht ins Homeoffice schicken, wenn er weiterhin produzieren möchte. Bei Bürokräften ist das dagegen problemloser möglich. Die neue Verordnung bezieht sich folglich auch explizit auf Büroarbeit oder ähnliche Tätigkeiten.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber kein Homeoffice möglich macht, obwohl das möglich wäre?

Hier wird es knifflig: Sollten Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bringen und dieser sich weigern, obwohl die Arbeit auch problemlos von zu Hause gemacht werden könnte, sollen sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden, sofern es einen gibt, empfehlen Arbeitsministerium und Deutscher Gewerkschaftsbund. Im Konfliktfall wird auch die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes als Ansprechpartner genannt, die für die Durchsetzung der Regeln zuständig ist. Auf Verlangen der Behörde müsse der Arbeitgeber dann Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich sei. Im "allergrößten Notfall" sind laut Heil auch Bußgelder möglich. Theoretisch bis zu 30.000 Euro. Auf einem anderen Blatt steht dabei, ob Arbeitnehmer einen solchen Konflikt überhaupt eingehen würden.

Kann mein Arbeitgeber mich zum Homeoffice zwingen, auch wenn ich das nicht möchte?

Für die Beschäftigten besteht laut Arbeitsministerium aktuell keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung eines Homeoffice-Angebots. Wie es sich gestalten könnte, wenn sich die aktuelle Pandemielage noch drastisch verschlimmert, ist unklar. Wenn wegen Corona nicht am regulären Arbeitsplatz gearbeitet werden darf oder Ausgangssperren dies verhindern, könnte sich die Situation ändern. Hier ist allerdings vieles arbeitsgerichtlich noch ungeklärt.

In meinem Arbeitsbereich ist Homeoffice nicht möglich. Was sieht die Verordnung im Sinne des Arbeitsschutzes im Betrieb vor?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht eine Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen vor und eine Vorgabe für Arbeitgeber, "medizinische Gesichtsmasken", "FFP2-Masken" oder "vergleichbare Atemschutzmasken" zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht möglich ist, Abstände einzuhalten.

Darf mein Arbeitgeber mich im Homeoffice kontrollieren?

Ja. Arbeitgeber haben Kontrollpflichten, die auch im Homeoffice gelten. Dabei geht es etwa um die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz. Zudem hat der Chef Anspruch darauf, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfahren. Diese sind auch im Homeoffice bindend, Mitarbeiter können also nicht einfach dann arbeiten, wann es ihnen am besten passt. Der Vorgesetzte darf also durchaus verlangen, dass seine Mitarbeiter ihm etwa per Mail Bescheid geben, sobald sie anfangen und wann sie wieder in den Feierabend gehen. Aber auch die Kontrollmöglichkeiten im Homeoffice haben ihre Grenzen. Der Chef kann beispielweise keinen Zutritt zur Wohnung des Mitarbeiters verlangen, um seine Leistung zu überprüfen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt und gilt auch für das Homeoffice.

Muss ich im Homeoffice meine eigenen Geräte verwenden?

Rein rechtlich ist die Antwort klar: Nein. Niemand muss seine eigene Hardware für die Arbeit zur Verfügung stellen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen. Einfach die Arbeit zu verweigern, weil kein Dienstgerät zur Verfügung steht, ist allerdings nicht ratsam. In einem Betrieb ohne Kündigungsschutz könnte man dadurch schnell den Job verlieren. Und auch in Betrieben mit Kündigungsschutz würde die Weigerung sicher für Spannungen sorgen. Hier sollten Mitarbeiter am besten das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Eine Option wäre es etwa, sich die nötige Technik selbst zu bestellen, die Ausgaben aber vom Unternehmen erstatten zu lassen.

Muss mein Arbeitgeber mir meine zusätzlichen Ausgaben durch Homeoffice erstatten?

Ja. Für Aufwendungen haben Mitarbeiter prinzipiell einen Erstattungsanspruch. In der Praxis handelt es sich dabei meist um benötigte Arbeitsmaterialien, aber auch höhere Stromkosten können sie beispielsweise geltend machen. Wichtig: Alle Beträge müssen mit Rechnungen belegt werden können. Für Fixkosten wie die Internet-Flatrate, die unabhängig vom Homeoffice ohnehin anfallen würden, muss der Arbeitgeber nicht aufkommen.

Kann ich meine Homeoffice-Kosten auch bei der Steuer geltend machen?

Ja. Anschaffungen wie einen Drucker oder einen Laptop kann man steuerlich absetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt. Mit der aktuellen Verordnung soll hier zusätzlicher steuerlicher Anreiz gesetzt werden. Er betrifft die Abschreibung von digitalen Arbeitswerkzeugen. Überstiegen die Anschaffungskosten dafür 800 Euro netto, so musste der Anschaffungsbetrag bisher über die angenommene Nutzungsdauer (von drei Jahren etwa bei Laptops) hinweg abgeschrieben werden. Mit der Verordnung soll eine Abschreibung des Gesamtbetrages noch in diesem Jahr möglich sein, auch wenn der Anschaffungspreis 800 Euro übersteigt.

Wer seinen eigenen Telefon- und Internetanschluss dienstlich nutzt, kann das ebenfalls angeben. Hier werden allerdings in der Regel nur 20 Prozent der Monatsrechnung erstattet. Für 2020 und 2021 hat der Bundestag außerdem eine spezielle Steuerpauschale für Homeoffice beschlossen. Für jeden Tag Heimarbeit gibt es 5 Euro - allerdings nur für maximal 120 Tage. Insgesamt sind also maximal 600 Euro möglich. Dieser Betrag soll bei der Steuerberechnung vom Einkommen abgezogen werden. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen kleiner und die fälligen Steuern sinken. Allerdings profitieren nicht alle gleichermaßen davon. Denn die Homeoffice-Pauschale wird (ähnlich wie die Pendlerpauschale) zu den Werbungskosten gezählt. Das sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen. Hier werden für jeden Steuerzahler pauschal 1.000 Euro angerechnet - egal, ob die Ausgaben nachgewiesen werden oder nicht. Doch nur, wer mit seinen Werbungskosten plus der Homeoffice-Pauschale über die 1.000 Euro kommt, profitiert wirklich von der neuen Regelung.