Der Vorwurf wog schwer. Beim Windelnwechseln hat ein Pfleger der Bewohnerin einer ambulanten Wohngemeinschaft in Landshut-West Verletzungen zugefügt. Doch lag dem eine von einer gefühllosen oder gar böswilligen Gesinnung getragene Vorgehensweise zugrunde, wie es Paragraf 225, Misshandlung von Schutzbefohlenen, verlangt?