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Artikel vom 17. January 2013 08:56, 252 mal gelesen

Aus dem Gerichtssaal

Mit 20 Gramm Crystal Speed im Gepäck

Ab wann beginnt der Drogenschmuggel? Haftstrafen und Bewährung für zwei Angeklagte

Autor: wk
Foto: dpa

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Das Amtsgericht Cham hat am Dienstag einen 20-jährigen Arbeitssuchenden und einen 30-jährigen Produktionshelfer aus Deggendorf wegen Drogenschmuggels in nicht unerheblicher Menge zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die beiden hatten Crystal Speed im Gepäck.

Die Frage, die die Schöffen in rund der zweieinhalbstündigen Sitzung klären mussten, war, ob der Schmuggel als minderschwerer Fall eingestuft werden kann und Bewährungsstrafen infrage kommen. Die Menge des geschmuggelten Crystals übertraf mit rund 20 Gramm indes fast um das Dreifache die Menge, die der Gesetzgeber gerade noch als "nicht erheblich" einstuft. So drohte den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und 15 Jahren - und zwar ohne Bewährung.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg sprach sich dagegen aus, nach einem "minderschweren Fall" zu urteilen. Der Schmuggel mit Crystal Speed sei wie ein "Flächenbrand" mit steigenden Zahlen, die Droge zudem eine, die "Löcher ins Hirn" mache. Für den 20-jährigen Angeklagten, der als Hintermann die Drogentütchen am Vietnamesenmarkt bei Furth im Wald gekauft hatte, forderte der Staatsanwalt deshalb drei Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Anders für den 30-jährigen Mittäter. Der hatte seinen führerscheinlosen Bekannten als Freundschaftsdienst zum Drogenkauf gefahren. Zwei Jahre Freiheitsstrafe mit drei Jahren Bewährung forderte der Staatsanwalt für ihn. Der Produktionshelfer hatte nach eigener Aussage und nach der Überzeugung aller Beteiligten weder Geld noch Drogen für seine Mithilfe erhalten, also am Taterfolg kein Interesse. Außerdem zeigte er sich geständig. Ohne sein Zutun wäre die Tat insgesamt wohl nicht nachzuweisen gewesen.

Die Verteidigung, bestehend aus den vom Gericht bestellten Pflichtverteidigern und den eigenen Anwälten der Angeklagten, plädierte auf einen minderschweren Fall. Es handle sich trotz der großen Drogenmenge um eine "Bunkerfahrt" für den Eigenbedarf, nicht um einen Rauschgifthändler-Ring, der Kapital aus dem Schmuggel schlagen will. Der wie sein Gehilfe geständige Haupttäter habe nach langjähriger Abhängigkeit sich zu einer stationären Therapie bereiterklärt.

Als der Gesetzgeber die Grammzahlen zwischen minderschwer und nicht herabgesetzt hatte, habe er nicht Angeklagte wie die beiden, die am Dienstag vor Gericht saßen, im Auge gehabt, argumentierte die Verteidigung. Drogenhändler sollte die Chance genommen werden, Bewährungsstrafen für minderschwere Fälle ohne Nachteile in ihre "Gesamt-Bilanz" einzukalkulieren.

Nachdem die Politik jahrelang die Augen vor den Problemen verschlossen habe, sei es nicht angemessen, jetzt nach harten Strafen zu rufen, lautete der Grundtenor aus den Reihen der Verteidigung.

Richter Andreas Lecker entschied sich für eine Verurteilung nach minderschwerem Fall beim Mittäter. Für ihn lautet das Strafmaß 1 000 Euro an den Weißen Ring, dazu ein Jahr und vier Monate Haft, zur Bewährung ausgesetzt auf drei Jahre, in denen er eine Therapie und Drogentests machen muss. Vor allem das freiwillige Geständnis wertete der Richter positiv.

Für den Haupttäter lautete das Urteil zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe. Einen minderschweren Fall sah das Gericht hier nicht. "Die Menge der geschmuggelten Droge ist enorm, es handelt sich um eine der gefährlichsten Drogen derzeit", sagte Lecker - und: Der 20-Jährige sei einschlägig vorbestraft, wenn auch mit teils Jahre zurückliegenden Geldstrafen.

Weil der Angeklagte geständig war und anzunehmen sei, dass ihn die Sucht unter Druck gesetzt habe, der Richter mit der Freiheitsstrafe nahe an der Untergrenze von zwei Jahren, die das Gesetz für "nicht minderschwer" vorsieht.

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