Rückkehr ohne Ärger

Das müssen Sie bei Mitbringseln aus dem Urlaub beachten


Nicht jedes Mitbringsel dürfen Urlauber nach Deutschland bringen (Symbolbild).

Nicht jedes Mitbringsel dürfen Urlauber nach Deutschland bringen (Symbolbild).

Von Redaktion idowa und mit Material der dpa

Urlauber sollten beim Shoppen von Mitbringseln an den Zoll denken. Manches darf erst gar nicht mit nach Deutschland gebracht werden, für andere gibt es Obergrenzen. Ein Überblick.

Höchstgrenzen für Tabakwaren, Alkohol und Kaffee

Für bestimmte Waren gibt es Einschränkungen. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. Experten des Versicherungskonzerns Arag warnen aber: Wer Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Richtmengen innerhalb der EU für

  • Zigaretten: 800 Stück
  • Zigarillos: 400 Stück
  • Zigarren: 200 Stück
  • Rauchtabak: 1 Kilogramm
  • Spirituosen (zum Beispiel Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
  • Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
  • Zwischenerzeugnisse (zum Beispiel Sherry): 20 Liter
  • Schaumwein: 60 Liter
  • Bier: 110 Liter
  • Kaffee: 10 Kilogramm
  • Kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm

Bargeld

Für Reisen aus dem Nicht-EU-Ausland gelten besonders strenge Vorgaben. "Gerade bei Fernreisen in die USA oder nach Asien sollten Urlauber daran denken, dass sie pro Person bei einer See- oder Flugreise maximal Waren bis zu 430 Euro steuerfrei mit nach Hause nehmen dürfen", erklärt Klocke. Für Kinder bis 15 Jahren gilt ein Warenwert von insgesamt 175 Euro. Gerade bei ausgedehnten Shoppingtouren im Ausland sind die Grenzen schnell überschritten. Es ist daher wichtig, die Kaufbelege der Einkäufe aufzubewahren.

Artenschutz

Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Weltweit stehen derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit "streng" oder "besonders" geschützt. Während die "bewussten" Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses unter die Regelungen zum Artenschutz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße fällig wird. Dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit dem Aussterben oder der Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden: Für die Gewinnung von Kleidungsstücken aus Shahtoosh-Wolle beispielsweise müssen Antilopen nicht geschoren, sondern geschlachtet werden. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Anwendung "Artenschutz im Urlaub", die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) betrieben wird, Informationen. Unter www.wisia.de gibt es eine Auflistung des BfN aller Tier- und Pflanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.

Plagiate

Designerwaren werden besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Diese werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so die Arag-Experten. Glück im Unglück: Laut Auskunft des Zolls schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und zum Beispiel bei Flugreisenden den Wert von 430 Euro nicht übersteigt.