Landshut

Urteil im Gummihammer-Prozess: 24-Jähriger erhält milde Strafe


Mildes Urteil am Mittwoch vor dem Landgericht Landshut im "Gummihammer-Prozess". (Symbolbild)

Mildes Urteil am Mittwoch vor dem Landgericht Landshut im "Gummihammer-Prozess". (Symbolbild)

Eine Überraschung hatte Martin M. (Name von der Redaktion geändert) seinen Großeltern angekündigt und ihnen die Augen verbunden. Dann schlug der 24-Jährige wie von Sinnen mit einem Gummihammer auf sie ein. Die beiden 71-Jährigen konnten sich schließlich in einem Zimmer verbarrikadieren und die Polizei alarmieren.

Nach drei Verhandlungstagen und einem kurzen juristischen Wechselspiel hat die sechste Strafkammer des Landgerichts Martin M. diese Woche wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Ungeklärt blieb, aus welchem Motiv heraus der junge Mann gehandelt hatte.

Bei Google nach Tötungserfahrungen gesucht

Martin M. hatte den Abend des 11. Dezember 2014 mit seinen in Ergolding lebenden Großeltern vor dem Fernseher verbracht. Zu später Stunde verband er dem Paar dann die Augen und nahm ihnen das Versprechen ab, auf gar keinen Fall zu schauen: Er habe eine Überraschung für sie. Der erste Schlag mit dem zirka halben Kilo schweren Gummihammer, wie man ihn zum Pflasterlegen benutzt, traf das Ehepaar daher völlig unvermittelt. Es folgte eine Gewaltorgie, die mit multiplen, schwereren Kopfverletzungen für die Großeltern endete. Staatsanwalt Thomas Rauscher sah darin zunächst den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung, schwenkte am zweiten Verhandlungstag jedoch um und beantragte, das Verfahren an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu verweisen: Die Indizien würden mittlerweile für eine Tötungsabsicht und damit für einen heimtückischen Mordversuch sprechen. Rauscher begründete dies unter anderem damit, dass eine erneute Auswertung des Computers des Angeklagten ergeben habe, dass dieser etwa eine Woche vor der Tat die Internetsuchmaschine Google mit Begriffen wie "Wie ist es, jemanden zu töten?" und "Jemanden schnell töten" gefüttert habe. Die sechste Strafkammer unter Vorsitzendem Richter Ralf Reiter wollte diesem Antrag zunächst nachkommen und das Verfahren an die erste Strafkammer verweisen. Juristische Barrieren führten indes dazu, dass der Prozess vor der sechsten Strafkammer fortgesetzt wurde.

Die Wahl der Waffe machte den Unterschied

Staatsanwalt Rauscher blieb dennoch bei seiner Einschätzung und plädierte am Ende auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen versuchten Mordes. Der 24-Jährige habe die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Großeltern ausgenutzt und deren Tod billigend in Kauf genommen: Damit sei das Mordmerkmal der Heimtücke klar belegt. Verteidiger Patrick Schladt sah hingegen nur den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung als erwiesen an und beantragte für seinen Mandanten eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Die Kammer folgte dem Antrag Schladts - unter anderem aufgrund der Tatsache, dass dem Angeklagten bei einer tatsächlichen Tötungsabsicht ganz andere Werkzeuge wie etwa Messer oder ein Eisenhammer im Haus zur Verfügung gestanden hätten, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um einen versuchten Doppelmord gehandelt habe, hieß es in der Urteilsbegründung.

Eine Erklärung für die Tat hatte auch nach der Beweisaufnahme keiner der Prozessbeteiligten. Die Gründe seien wohl in der Kindheit und Jugend des Angeklagten zu suchen, hatte Verteidiger Schladt gesagt und auch der psychiatrische Gutachter - der M. trotz einer kombinierten Persönlichkeitsstörung volle Schuldfähigkeit attestiert hatte - hatte von extrem problematischen Familienverhältnissen berichtet mit einem gewalttätigen Vater und angeblichen sexuellen Übergriffen seitens des Großvaters. Martin M. hatte bei einer polizeilichen Vernehmung einmal angegeben, er habe die Großeltern fesseln wollen, um ein Geständnis von ihnen zu erhalten, dass er als Kind sexuell missbraucht worden sei.