[Frei]stunde!

Azubi-Rechte auf einen Blick


Wer arbeiten geht, sollte auch seine Rechte kennen. Denn nicht alles, was ein Arbeitgeber anordnet, ist auch erlaubt. (Foto: dpa)

Wer arbeiten geht, sollte auch seine Rechte kennen. Denn nicht alles, was ein Arbeitgeber anordnet, ist auch erlaubt. (Foto: dpa)

Von Redaktion idowa

Berlin. (dpa) Juhuu! Endlich ein Ausbildungsplatz. Ein neuer Abschnitt beginnt. Er bringt neue Pflichten mit sich. Aber nicht nur. Wer arbeiten geht, sollte auch seine Rechte kennen. Denn nicht alles, was ein Arbeitgeber anordnet, ist auch erlaubt. Hilfe gibt ein kleines Lexikon mit den zentralen Begriffen - von Arbeitszeit bis Kaffeekochen:

Probezeit: Die Probezeit für Azubis dauert mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können Betrieb und Azubi überprüfen, ob sie zusammen passen. Passt es nicht, kann der Betrieb dem Azubi schriftlich ohne eine Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen. "Auch der Azubi kann seine Ausbildung in der Probezeit mit einer schriftlichen Kündigung sofort abbrechen", sagt Katharina Schumann von der Handwerkskammer Berlin. Verlängern darf der Betrieb die Probezeit nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel wenn der Azubi über mehrere Wochen krank war.

Untersuchung: Alle Jugendlichen, die unter 18 sind, müssen vor der Ausbildung zum Arzt, sagt René Rudolf, Bundesjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Grund: Der Mediziner überprüft, ob der Jugendliche körperliche Entwicklungsrückstände oder schwere körperliche Gebrechen hat. Ein Drogentest findet, anders als von vielen Azubis befürchtet, nicht statt. Allergien werden meist nicht untersucht. Aber angehenden Bäckern und Friseuren wird empfohlen, sich testen zu lassen, damit sie nicht später wegen allergischer Reaktionen die Ausbildung hinschmeißen müssen.
Arbeitszeiten: Die tägliche Arbeitszeit muss im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz schreiben Höchstgrenzen vor: So dürfen Lehrlinge nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten. Minderjährige Azubis dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit bei Lehrlingen über 18 aber verlängert werden.

Überstunden: Auch von Auszubildenden können unter bestimmten Voraussetzungen Überstunden verlangt werden, sagt Nico Schönefeldt, Ausbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Dafür muss es zum Ausgleich aber Extrageld oder mehr Freizeit geben.

Urlaub: Der Anspruch richtet sich nach dem Alter. Je jünger - desto mehr Urlaub: Unter 16-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub im Jahr. Bis zum 17. Geburtstag gibt es 27 Werktage. Und wer noch unter 18 ist, erhält mindestens 25 Werktage frei. Für volljährige Azubis gibt es mindestens 24 Werktage Urlaub, sagt Handwerkskammer-Expertin Schumann.
Kaffee kochen? Die Werkhalle putzen? Manche Lehrlinge fragen sich, was sie bei solchen Aufgaben lernen sollen. "Muss ein Auszubildender nur Kaffee kochen, ist das nicht zulässig", sagt Nico Schönefeldt vom DIHK. Gleich beschweren sollte man sich jedoch nicht. Nach Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Was dabei im Einzelnen dem Ausbildungszweck diene, sei nicht immer eindeutig. Bei Zweifeln sollten Lehrlinge zunächst das Gespräch mit dem Ausbilder im Betrieb suchen.